21-3709.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Dichtheitsnachweise im Bezirk

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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14.05.2024
Ö 2.8
14.05.2024
Sachverhalt

 

In den Medien wird berichtet, dass die sogenannten Dichtheitsnachweise der Abwasserleitungen aus Grundstücken der zuständigen Fachbehörde in Hamburg nur in geringem Umfang vorliegen. 

 

 


Wir fragen die Umweltbehörde:

 

1. Wie viele bebaute Grundstücke gibt es im Bezirksamtsbereich Harburg?

 

2. r wie viele dieser Grundstücke liegen der Fachbehörde Dichtheitsnachweise vor?

 

3. In welchem Umfang mussten im Bezirksamtsbereich in den letzten Jahren anlassbezogen solche Nachweise eingereicht werden?

 

4. In wie vielen Fällen hat die Fachbehörde Bußgeldverfahren gegen Grundeigentümer im Bezirk Harburg eingeleitet?

 

5. Wie viele bebaute Grundstücke im Bezirk Harburg befinden sich in Wasserschutzgebieten, in denen nur verkürzte Einreichungsfristen bestehen?

 

6. Welche Maßnahmen plant die Fachbehörde ggf. um zusätzliche Dichtheitsprüfungen zu erhalten?



Hamburg, am 08.03.2024









                                              BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

 

 

        16. April 2024


 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:

 

 

1. Wie viele bebaute Grundstücke gibt es im Bezirksamtsbereich Harburg?

 

In Hamburg gibt es ca. 206.000 bebaute Grundstücke. Für den Bezirk Harburg liegen keine gesonderten Zahlen zu bebauten Grundstücken vor.


 

2. r wie viele dieser Grundstücke liegen der Fachbehörde Dichtheitsnachweise vor?

 

Die Grundeigentümer:innen sind nicht verpflichtet, den Dichtheitsnachweis bei Bestandsgebäuden ohne Aufforderung bei der Behörde einzureichen. Daher liegen keine Kenntnisse über die insgesamt erstellten Dichtheitsnachweise vor. Bei der Behörde liegen 11.748 erfasste Dichtheitsnachweise vor. Für das im Bezirk Harburg liegende Wasserschutzgebiet „derelbmarsch/Harburger Berge“ liegen der Behörde 635 erfasste Dichtheitsnachweise vor. Zahlen über die Gesamtanzahl der für den Bezirk Harburg eingereichten Dichtheitsnachweise liegen nicht gesondert vor.


 

3. In welchem Umfang mussten im Bezirksamtsbereich in den letzten Jahren anlassbezogen solche Nachweise eingereicht werden?

 

Bei der BUKEA werden die Aufforderungen nicht zentral erfasst.


 

4. In wie vielen Fällen hat die Fachbehörde Bußgeldverfahren gegen Grundeigentümer im Bezirk Harburg eingeleitet?

 

Es wurden bisher keine Bußgelder durch die BUKEA verhängt.


 

5. Wie viele bebaute Grundstücke im Bezirk Harburg befinden sich in Wasserschutzgebieten, in denen nur verkürzte Einreichungsfristen bestehen?

 

In dem Bezirk Harburg liegende Wasserschutzgebiet „derelbmarsch/Harburger Berge“ befinden sich ca. 6000 bebaute Grundstücke.


 

6. Welche Maßnahmen plant die Fachbehörde ggf. um zusätzliche Dichtheitsprüfungen zu erhalten?

 

Grundsätzlich sind die Grundeigentümer und -eigentümerinnen verpflichtet, sich eigenverantwortlich an die geltenden Vorschriften zu halten. So werden hier, wie auch in vielen anderen Rechtsgebieten, nicht alle Betroffenen seitens der Behörde kontrolliert, sondern nur anlassbezogen. Kommt es zu Schäden, die durch einen rechtzeitigen Dichtheitsnachweis, zu vermeiden wären, so tragen die Grundeigentümer und -eigentümerinnen ggf. die Folgen. Insofern hält die Überwachungsbehörde eine umfassende Kontrolle aller Grundeigentümer und -eigentümerinnen für nicht erforderlich.

 

Die zuständige Behörde hat wiederholt über die Notwendigkeit der Erstellung von Dichtheitsnachweisen informiert. Fortlaufend aktualisierte Informationen zu den Hamburger Regelungen zu Dichtheitsnachweisen finden sich im Internet auf der Seite www.hamburg.de/abwasserleitung.

 

r Bestandsbauten besteht keine Verpflichtung zur Einreichung des Dichtheitsnachweises. Dennoch können Dichtheitsnachweise für Bestandsbauten freiwillig bei der Behörde eingereicht werden. Alle dafür benötigten Informationen finden Grundeigentümer unter der oben genannten Internetseite.

 

r Neubauten besteht eine Verpflichtung zur Einreichung des Dichtheitsnachweises der errichteten Grundstücksentwässerungsanlage. Bei der Beantwortung von Anfragen sowie ggf. bei der Erteilung von für den Neubau erforderlichen Genehmigungen, wird durch die Behörde regelmäßig auf diese Verpflichtung hingewiesen. Ergänzend dient auch hier die oben genannte Internetseite als Informationsquelle.

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

 

Leptien