21-3819.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Belange von Sehbehinderten beim ZOB-Umbau frühzeitig beachten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.05.2024
Ö 2.20
14.05.2024
Sachverhalt


Mit öffentlichen Verkehrsmitteln können sich Blinde und Sehbehinderte oft gut eigenständig im Alltag bewegen. Unerlässlich sind dabei für sie Bodenindikatoren, um sich sicher im öffentlichen Raum orientieren zu können und ihren Weg zu finden. Ohne diese Leitstreifen, oder wenn diese auch nur teilweise zugestellt werden, fehlen ihnen wichtige optische bzw. fühlbare Abgrenzungs - und Unterscheidungsmerkmale.

Da Sehbehinderte aufgrund ihrer Beeinträchtigung oft den gleichen, weil bekannten Weg nehmen, stellen die umbaubedingten Abweichungen oder gestörten Streckenführungen im Zuge der lange andauernden Umbaumaßnahmen am ZOB mit provisorischen Gehwegänderungen für Betroffene eine echte Herausforderung.

Es war bereits zu beobachten, dass durch die am ZOB bereits aufgebauten Barken und Betonelemente im Bereich des Übergangs von der ZOB-Insel zum Bahnhof die Orientierung gestört wird, so dass Betroffene irrtümlich Richtung Hannoversche Straße ausgewichen sind und nur durch beherztes Eingreifen anderer Passanten dort nicht in den fließenden Verkehr gerieten.

Es  sollte rund um den ZOB im Baustellenbereich auf die Orientierung von Blinden und Sehbehinderten besonderer Wert gelegt und in allen Absperr- und Umleitungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Wertvolle Hinweise enthält die - kostenlos herunterladbare - Broschüre des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e.V. "Absicherung von Baustellen auch für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer". 

Wir fragen die Verwaltung:
1. Inwieweit werden die Belange von Behinderten bei der Einrichtung von Baustellen im Straßenverkehr im Bezirk Harburg berücksichtigt?

2. Wie werden die besonderen Belange von Blinden und Sehbehinderten bezüglich ihrer Orientierung und damit ihrem Schutz im Straßenverkehr bei der Einrichtung von Baustellen im Bezirk Harburg sichergestellt? 

3. Werden im Zuge des ZOB-Umbaus bei der Baustellen-Planung und Verlagerung von Wegen die Belange von Blinden und Sehbehinderten berücksichtigt, da im ZOB-Bereich die Orientierung bei geänderten Führungen komplex und aufgrund der Dichte an an- und fahrenden Bussen zudem gefährlich ist? 

Wenn ja, werden bei der Berücksichtigung auch die Hinweise aus der oben genannten Broschüre des Blinden- und Sehbehindertenverbands aufgegriffen?

Wenn nein: Können die praxisnahen Hinweise aus der Broschüre des Verbands noch in die Planung aufgenommen und die ausführenden Firmen entsprechend sensibilisiert und angewiesen werden?

 

Hamburg, am 12.04.2024





 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

 

        22. April 2024

 


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-3819, wie folgt Stellung:


1. Inwieweit werden die Belange von Behinderten bei der Einrichtung von Baustellen im Straßenverkehr im Bezirk Harburg berücksichtigt?

Gemäß der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) Teil A Punkt 1.3.3 (4) sind die Bedürfnisse von behinderten Menschen (insbesondere von blinden-, seh-, körper- und hörbehinderten sowie kleinwüchsigen Menschen) zu berücksichtigen.

Diese Richtlinie ist bei der Einrichtung von Baustellen anzuwenden.

 

2. Wie werden die besonderen Belange von Blinden und Sehbehinderten bezüglich ihrer Orientierung und damit ihrem Schutz im Straßenverkehr bei der Einrichtung von Baustellen im Bezirk Harburg sichergestellt?

Siehe Antwort zu 1. 

 

3. Werden im Zuge des ZOB-Umbaus bei der Baustellen-Planung und Verlagerung von Wegen die Belange von Blinden und Sehbehinderten berücksichtigt, da im ZOB-Bereich die Orientierung bei geänderten Führungen komplex und aufgrund der Dichte an an- und fahrenden Bussen zudem gefährlich ist?

Der Umbau des ZOB wird durch die Hamburger Hochbahn durchgeführt.


 

Wenn ja, werden bei der Berücksichtigung auch die Hinweise aus der oben genannten Broschüre des Blinden- und Sehbehindertenverbands aufgegriffen?

Entfällt.


Wenn nein: Können die praxisnahen Hinweise aus der Broschüre des Verbands noch in die Planung aufgenommen und die ausführenden Firmen entsprechend sensibilisiert und angewiesen werden?

Entfällt.

 

 

i.V. Queckenstedt