21-3669.01

Antwort auf Anfrage AfD-Fraktion II: Nicht genehmigungsfähige Stellschilder in der Öffentlichkeit

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

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12.03.2024
Sachverhalt

 

Die Stellschilder von Dirk Kannengießer und Sami Musa von der FDP verstoßen gegen Anordnungen der zuständigen Behörde, wie sie in der "Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern" kodifiziert sind. Das wurde von der AfD-Fraktion in der 'Aktuellen Stunde' der Sitzung der Bezirksversammlung am 30.1.2024 ausgeführt.
 
In einer E-Mail an die dafür zuständige Stelle für Sondernutzungen im Harburger Bezirksamt wurde unsere Kritik am 31.1.2024 wiederholt. Die zuständige Stelle im Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt im Harburger Bezirksamt antwortete per E-Mail am 7.2.2024:

"Nach erfolgter Prüfung kann ich Ihnen mitteilen, dass bei der Genehmigung der von Ihnen benannten Stellschilder zum Bewerben eines Infostandes am 29.01./05.02.24  der FDP mit Sami Musa und Dirk Kannengießer auf Grund eines Büroversehens leider übersehen worden ist, dass die Gestaltung der Stellschilder nicht konform zu den Vorgaben Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern (FAW) gestaltet waren. Auch wenn der Antrag von einem Berechtigten gestellt und dieser auch auf dem Schild textlich genannt ist,  gehört der darauf zu sehende Herr Kannengießer nicht zum Kreis der Berechtigten gemäß Ziffer 3.2.1 der Fachanweisung."

Die Aufstellung der Stellschilder war nicht genehmigungsfähig. Das räumt die zuständige Stelle selbst ein. Dennoch stehen die Stellschlder bis heute (21.2.2024), nur mit ständig neuen Terminen für neue Infostände.

Es wurde in der E-Mail vom 7.2.2024 nicht berichtet, dass die für die Aufstellung der Stellschilder Verantwortlichen zur Entfernung der Stellschilder aufgefordert wurden. Eine Nachfrage per E-Mail blieb unbeantwortet. Telefonisch war kein Zuständiger Mitarbeiter zu erreichen. Auch in der Sitzung des Hauptausschusses am 13.2.2024 konnte der Sachverhalt nicht befriedigend geklärt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Wurde der Verantwortliche für die Aufstellung der Stellschilder aufgefordert, die nicht genehmigungsfähigen Stellschilder zu entfernen?

1.1 Wenn ja, wann war das?
1.1.1 Wurde eine Frist für die Entfernung angesetzt?
1.1.2 Bis wann hätten die Stellschilder nach dieser Frist entfernt werden müssen?
1.1.3 Warum stehen die Stellschilder nach einer oder mehrerer der unter 1.2 genannten Maßnahmen immer noch?

1.2 Wenn nein, warum ist das nicht geschehen?
1.2.1 Nach welchen Erwägungen wurde davon abgesehen, die Entfernung der Stellschilder anzuordnen?
1.2.2 Hätte das Bezirksamt die Entfernung der Stellschilder nicht anordnen müssen, gegebenenfalls mit Fristsetzung und unter Androhung von Sanktionen, um die Durchsetzung der Fachanweisung und der mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen? Wenn nein, warum nicht?


2. Welchen Ermessensspielraum hat das Bezirksamt bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Fachanweisung?

2.1 Welche Sanktionen sind bei Zuwiderhandlungen grundsätzlich möglich (bitte mit Angabe der Rechtsquellen)?

2.2 Wie gedenkt das Bezirksamt die Missachtung der Fachanweisung zu verhindern, wenn trotz Kenntnis der Missachtung, wie im vorliegenden Fall, dem Verantwortlichen aus der Missachtung keine Konsequenzen erwachsen?

2.3 Wie beurteilt das Bezirksamt seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bei der Durchsetzung der Fachanweisung und der von ihr verfolgten Ziele unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte?
2.3.1 Schutz des Straßen- und des Stadtbildes vor übermäßiger Beanspruchung durch Werbeträger
2.3.2 Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Gemeingebrauchsfähigkeit des Straßenraums

2.4 Warum geht das Bezirksamt von einer Einhaltung der Fachanweisung durch Parteien oder Fraktionen aus, wenn aus Zuwiderhandlungen keine notwendigen Konsequenzen erwachsen, wie es im vorliegenden Fall die Entfernung der nicht genehmigungsfähigen Stellschilder aus dem öffentlichen Raum gewesen wäre?