21-3669.01

Antwort auf Anfrage AfD-Fraktion II: Nicht genehmigungsfähige Stellschilder in der Öffentlichkeit

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 12.03.2024 Hauptausschuss Ö 1.34

Sachverhalt

Die Stellschilder von Dirk Kannengießer und Sami Musa von der FDP verstoßen gegen Anordnungen der zuständigen Behörde, wie sie in der "Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern" kodifiziert sind. Das wurde von der AfD-Fraktion in der 'Aktuellen Stunde' der Sitzung der Bezirksversammlung am 30.1.2024 ausgeführt.

In einer E-Mail an die dafür zuständige Stelle für Sondernutzungen im Harburger Bezirksamt wurde unsere Kritik am 31.1.2024 wiederholt. Die zuständige Stelle im Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt im Harburger Bezirksamt antwortete per E-Mail am 7.2.2024:

"Nach erfolgter Prüfung kann ich Ihnen mitteilen, dass bei der Genehmigung der von Ihnen benannten Stellschilder zum Bewerben eines Infostandes am 29.01./05.02.24 der FDP mit Sami Musa und Dirk Kannengießer auf Grund eines Büroversehens leider übersehen worden ist, dass die Gestaltung der Stellschilder nicht konform zu den Vorgaben Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern (FAW) gestaltet waren. Auch wenn der Antrag von einem Berechtigten gestellt und dieser auch auf dem Schild textlich genannt ist, gehört der darauf zu sehende Herr Kannengießer nicht zum Kreis der Berechtigten gemäß Ziffer 3.2.1 der Fachanweisung."

Die Aufstellung der Stellschilder war nicht genehmigungsfähig. Das räumt die zuständige Stelle selbst ein. Dennoch stehen die Stellschlder bis heute (21.2.2024), nur mit ständig neuen Terminen für neue Infostände.

Es wurde in der E-Mail vom 7.2.2024 nicht berichtet, dass die für die Aufstellung der Stellschilder Verantwortlichen zur Entfernung der Stellschilder aufgefordert wurden. Eine Nachfrage per E-Mail blieb unbeantwortet. Telefonisch war kein Zuständiger Mitarbeiter zu erreichen. Auch in der Sitzung des Hauptausschusses am 13.2.2024 konnte der Sachverhalt nicht befriedigend geklärt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Wurde der Verantwortliche für die Aufstellung der Stellschilder aufgefordert, die nicht genehmigungsfähigen Stellschilder zu entfernen?

1.1 Wenn ja, wann war das?
1.1.1 Wurde eine Frist für die Entfernung angesetzt?
1.1.2 Bis wann hätten die Stellschilder nach dieser Frist entfernt werden müssen?
1.1.3 Warum stehen die Stellschilder nach einer oder mehrerer der unter 1.2 genannten Maßnahmen immer noch?

1.2 Wenn nein, warum ist das nicht geschehen?
1.2.1 Nach welchen Erwägungen wurde davon abgesehen, die Entfernung der Stellschilder anzuordnen?
1.2.2 Hätte das Bezirksamt die Entfernung der Stellschilder nicht anordnen müssen, gegebenenfalls mit Fristsetzung und unter Androhung von Sanktionen, um die Durchsetzung der Fachanweisung und der mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen? Wenn nein, warum nicht?


2. Welchen Ermessensspielraum hat das Bezirksamt bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Fachanweisung?

2.1 Welche Sanktionen sind bei Zuwiderhandlungen grundsätzlich möglich (bitte mit Angabe der Rechtsquellen)?

2.2 Wie gedenkt das Bezirksamt die Missachtung der Fachanweisung zu verhindern, wenn trotz Kenntnis der Missachtung, wie im vorliegenden Fall, dem Verantwortlichen aus der Missachtung keine Konsequenzen erwachsen?

2.3 Wie beurteilt das Bezirksamt seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bei der Durchsetzung der Fachanweisung und der von ihr verfolgten Ziele unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte?
2.3.1 Schutz des Straßen- und des Stadtbildes vor übermäßiger Beanspruchung durch Werbeträger
2.3.2 Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Gemeingebrauchsfähigkeit des Straßenraums

2.4 Warum geht das Bezirksamt von einer Einhaltung der Fachanweisung durch Parteien oder Fraktionen aus, wenn aus Zuwiderhandlungen keine notwendigen Konsequenzen erwachsen, wie es im vorliegenden Fall die Entfernung der nicht genehmigungsfähigen Stellschilder aus dem öffentlichen Raum gewesen wäre?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

4. März 2024


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der AfD II-Fraktion, Drs. 21-3669“, wie folgt Stellung:

Vorweg sei angemerkt, dass die mit Email vom 07.02.24 geäußerte Annahme des Bezirksamtes, durch die in Rede stehenden Stellschilder läge ein Verstoß gegen die Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern vor, nicht zutreffend ist. Seitens der über den Beschwerdefall in Kenntnis gesetzten Fachbehörde (Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke- Sachgebiet Rechtsangelegenheiten) wurde der Abschnitt Sondernutzung darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Stellschilder der FDP in der Art und Weise der Gestaltung tatsächlich Fachanweisungskonform sind.

Die Fachbehörde führt dazu Folgendes aus:


„Gemäß Ziffer 4.2, 4.2.1 der Fachanweisung (FAW) sind politische Parteien zur Werbung für politische Veranstaltungen berechtigt. Bei Veranstaltungswerbung ist daher zwischen der Partei als Berechtigtem und den Parteimitgliedern, die an der Veranstaltung mitwirken, zu unterschei-den. Dies ist auch bei Ziffer 5.2.3 FAW zu beachten. Nach Ziffer 5.2.3 FAW steht es einer Er-laubnis nicht entgegen, dass Berechtigte mit Nichtberechtigten zusammen eine Veranstaltung durchführen und die Nichtberechtigten auf dem Plakat auch genannt werden. Berechtigter ist auch hier die Partei und nicht Partei-Mitglieder.

Die FAW unterscheidet zwischen Veranstaltungswerbung und Sloganwerbung. Letztere ist nur in der Vorwahlzeit zulässig. Diese hat noch nicht begonnen. Der Begriff „Kandidatenwerbung“ ist kein in der FAW verwendetes Unterscheidungskriterium. Außerhalb der Vorwahlzeit ist ent-scheidend, ob eine Werbung als zulässige Veranstaltungswerbung angesehen werden kann.

Die Anforderungen an zulässige Veranstaltungswerbung sind in der FAW geregelt.


Werbeplakate für Veranstaltungen müssen nach Ziffer 5.2.4 FAW Angaben über


- die Veranstalterin bzw. den Veranstalter,

- den Veranstaltungsort und -termin,

- die Veranstaltungsart oder die oder den Vortragenden

- das Veranstaltungsthema


enthalten.

Diese Vorgaben schließen es nicht aus, dass darauf hingewiesen wird, dass zukünftige Wahl-bewerberinnen und Wahlbewerber an der Veranstaltung teilnehmen werden.


Die vorgenannten Angaben müssen nach Ziffer 5.2.5 FAW ein Viertel der Plakatfläche einnehmen und sind in angemessener, den Werbezweck entsprechender Größe zu gestalten. Vorgaben zur sonstigen Gestaltung des Plakates existieren nicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, auf dem Werbeplakat ein Bild eines zukünftigen Wahlbewerbers / einer zukünftigen Wahlbewer-berin abzubilden.

Gemäß Ziffer 3.2.1 Satz 1 FAW stellen bloße Informations- oder Diskussionsmöglichkeit keine Veranstaltung im Sinne der FAW dar. Eine Ausnahme gilt gemäß Ziffer 3.2.1 Satz 2 FAW für Infostände/-tische, Bürgergespräche und Bürgersprechstunden von Abgeordneten des Europäi-schen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Hamburgischen Bürgerschaft, von Se-natsmitgliedern, Mitgliedern der Bundesregierung und von Mitglieder der Hamburger Bezirksver-sammlungen. Infostände/-tische, Bürgergespräche und Bürgersprechstunden dieses privilegier-ten Personenkreises sind auch als reine Informations- und Diskussionsmöglichkeit zulässig und können beworben werden.

Die Regelung in Ziffer 3.2.1 Satz FAW erweitert somit die Werbemöglichkeit. Dies schließt aber nicht aus, dass bei Werbung für Infostände etc. des privilegierten Personenkreises auf dem Pla-kat ein zusätzliches Veranstaltungsthema genannt wird. Der Hinweis, dass bestimmte Experten oder andere Personen teilnehmen, ist möglich.“



1. Wurde der Verantwortliche für die Aufstellung der Stellschilder aufgefordert, die nicht genehmigungsfähigen Stellschilder zu entfernen?

Nein, dies war nicht mehr nötig, da die Stellschilder wie oben geschildert konform zur Fachanweisung waren und eine Genehmigung zugrundelag.


1.1 Wenn ja, wann war das?


1.1.1 Wurde eine Frist für die Entfernung angesetzt?


1.1.2 Bis wann hätten die Stellschilder nach dieser Frist entfernt werden müssen?


1.1.3 Warum stehen die Stellschilder nach einer oder mehrerer der unter 1.2 genannten Maßnahmen immer noch?

Entfällt.


1.2 Wenn nein, warum ist das nicht geschehen?

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.



1.2.1 Nach welchen Erwägungen wurde davon abgesehen, die Entfernung der Stellschilder anzuordnen?

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.



1.2.2 Hätte das Bezirksamt die Entfernung der Stellschilder nicht anordnen müssen, gegebenenfalls mit Fristsetzung und unter Androhung von Sanktionen, um die Durchsetzung der Fachanweisung und der mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen? Wenn nein, warum nicht?

Nein, siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.


2. Welchen Ermessensspielraum hat das Bezirksamt bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Fachanweisung?

Gemäß § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz liegt die Verfolgung von Ordnungswidrikgeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip), dass heißt das Bezirksamt ist nicht verpflichtet, bei einem festgestellten Verstoß ein ahnungsrechtliches Verfahren einzuleiten, sondern kann dies nach eigenem Ermessen entscheiden.

In Bezug auf Verstöße gegen die Fachanweisung bzw. gegen Auflagen aus der Sondernutzungs-genehmigung für Stellschilder politischer Parteien wurde in Abstimmung mit der Bezirksamtsleitung festgelegt, dass Verstöße in diesem Zusammenhang in der Regel nicht ahndungsrechtlich verfolgt werden. Eine Ausnahme stellt die nachweislich amtlicherseits festgestellte Verkehrsgefährdung in Verbindung mit der Aufstellung von Stellschildern dar.

Unabhängig von der ahndungsrechtlichen Seite geht das Bezirksamt bei der Feststellung oder dem Bekanntwerden von Verstößen im Rahmen der Stellschilderwerbung im ordnungsrechtlichen Verfahren auf die betreffenden Parteien zu und fordert diese zur Nachbesserung bzw. Beseitigung der Verstöße auf.


2.1 Welche Sanktionen sind bei Zuwiderhandlungen grundsätzlich möglich (bitte mit Angabe der Rechtsquellen)?

Nach §72 Abs.1 Nr.2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist die Nutzung ohne erforderliche Erlaubnis und nach § 72 Abs.1 Nr.3 HWG die Nichterfüllung der Erlaubnisauflagen ein ordnungswidriges Verhalten. Nach § 72 Abs.2 können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

In Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz bestehen grundsätzlich folgende Sanktionsmöglichkeiten:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann das Bezirksamt den Betroffenen gemäß § 56 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Die Verwarnung kann auch ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. Sofern keine Geringfügigkeit gegeben ist, werden Verstöße gemäß § 65 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einem Bußgeldbescheid geahndet.


2.2 Wie gedenkt das Bezirksamt die Missachtung der Fachanweisung zu verhindern, wenn trotz Kenntnis der Missachtung, wie im vorliegenden Fall, dem Verantwortlichen aus der Missachtung keine Konsequenzen erwachsen?

Das Bezirksamt kann die Missachtung der Fachanweisung nicht (präventiv) verhindern. Die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Vorgaben der Fachanweisung liegt bei den Berechtigten bzw. bei den politischen Parteien und denen durch sie zur Aufstellung der Werbeträger eingesetzten Firmen.

Das Bezirksamt wird aber reaktiv tätig, sofern nachweisliche Verstöße gegen die Anforderungen der Fachanweisung festgestellt werden (s. auch Antwort zu Frage 2, 2. Absatz). In diesem konkreten Fall lag aber keine Missachtung vor (s. Vorbemerkung).



2.3 Wie beurteilt das Bezirksamt seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bei der Durchsetzung der Fachanweisung und der von ihr verfolgten Ziele unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte?


2.3.1 Schutz des Straßen- und des Stadtbildes vor übermäßiger Beanspruchung durch Werbeträger

Das Bezirksamt nimmt seine Verantwortung insofern wahr, als dass die Einzelerlaubnisse immer eine quantifizierte Stellschilderanzahl enthalten. In Abstimmung mit der Bezirksamtsleitung ist aber keine darüber hinausgehende, weiter anzahlmäßig einschränkende Quantifizierung vorgesehen.



2.3.2 Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Gemeingebrauchsfähigkeit des Straßenraums

Der Erhalt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist eine Grundvoraussetzungen bei der Vergabe von Sondernutzungsrechten. Ihr Erhalt soll auch durch die Erlaubnisauflagen gewährleitstet werden. Sofern Verstöße dagegen festgestellt bzw. bekannt werden, kommt das Bezirksamt seiner Verantwortung nach und geht – wie oben beschrieben- ordnungsrechtlich dagegen vor, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wieder herzustellen.


2.4 Warum geht das Bezirksamt von einer Einhaltung der Fachanweisung durch Parteien oder Fraktionen aus, wenn aus Zuwiderhandlungen keine notwendigen Konsequenzen erwachsen, wie es im vorliegenden Fall die Entfernung der nicht genehmigungsfähigen Stellschilder aus dem öffentlichen Raum gewesen wäre?

Diese Annahme ist nicht zutreffend. Wenn dem Bezirksamt nachweisliche Verstöße gegen die Fachanweisung bekannt werden, tritt das Bezirksamt an die zuständige Partei heran und fordert zur Abstellung des Verstoßumstandes auf. Wie oben bereits erläutert lag hier aber kein Verstoß vor, daher war keine Maßnahme seitens des Bezirksamtes erforderlich

i.V. Queckenstedt

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