21-2473.01

Antwort Anfrage SPD betr. Prävention Prostitution

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.01.2023 Hauptausschuss Ö 1.10

Sachverhalt

Menschenhandel und Sexsklaverei werden in Deutschland häufig nicht angemessen zur Kenntnis genommen wird. In Wirklichkeit ist es ein lukratives Geschäftsmodell, das in großem Umfange vom organisierten Verbrechen bedient wird.

Aus der Sicht vieler ist es ja vor allem „nur“ ein Prostitutionsgewerbe bei dem Prostituierte sexuelle Leistungen erbringen. In Wirklichkeit handelt es sich um nichts anderes wie gewinnorientierte sexuelle Ausbeutung.

Vermutlich sind in Deutschland der überwiegende Teil dieser „Gewerbetreibenden“ Menschen aus dem Ostblock und Afrika. Entsprechende Statistiken weisen darauf hin.

Bekannt ist zudem, dass vor allem Armut, sowie Krisen- und Kriegsgebiete dieser Kriminalität in die Hände spielen. Diese Erkenntnisse gibt es seit längerer Zeit auch schon im Zusammenhang mit geflüchteten, vor allem alleinstehenden, Frauen aus der Ukraine. „ Frische Ware „ spielt eine große Rolle in diesem Gewerbe.

Die Verwaltung wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es richtig, das Einstiegshilfen in die Prostitution nach geltendem Recht angeboten werden dürfen und keine rechtlichen Konsequenzen für den Anbieter nach sich ziehen?

2. Sind solche Anwerbungsversuche in Flüchtlingsunterkünften oder anderen Örtlichkeiten der Behörde bekannt geworden?

3. Gibt es Internetforen in den Freier entsprechende Angebote offerieren?

4. Welche vorbeugenden Maßnahmen unternimmt die Behörde um die ankommenden Geflüchteten auf diese Gefahren der Anwerbung hinzuweisen?

5. Gibt es u.a. Merkblätter in russischer und oder ukrainischer Sprache die an Geflüchtete mit entsprechenden Hinweisen verteilt werden?

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende 29.11.2022

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zur Anfrage der SPD-Fraktion (Drs. 21-2473) unter Einbeziehung des Fachamtes Beratung, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (FA-BEA*Pro) des Bezirksamtes Altona wie folgt Stellung:

Der Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, Menschenhandel und Zwangsprostitution strikt zu bekämpfen und der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung zu tragen (siehe z.B. Bü-Drucksache 21/16664).

Mit seinem Opferschutzkonzept (Drs. 20/10994) hat der Senat eine wichtige Konzeption zum Schutz vor sexueller Ausbeutung und Menschenhandel in Abgrenzung zur legalen Prostitution vorgelegt. Prostitution ist – im Gegensatz zu Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, der einen eigenen Straftatbestand darstellt – daher eine legale Tätigkeit, die unter die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit nach Art. 12 GG fällt.

Es wird jedoch nicht verkannt, dass die Ausübung von Sexarbeit/Prostitution eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“ sein kann und dass hierbei auch Menschenhandel und ausbeuterische Absichten eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Da die Größe des Dunkelfeldes jedoch nicht valide abschätzbar ist, sind auch Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit von Ausbeutung und Menschenhandel im Dunkelfeld nicht verifizierbar (s.u.a. auch BKA Bundeslagebild 2021, S. 8 f.: BKA - Bundeslagebilder Menschenhandel - Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2021.

Um allen Gewaltformen und der Stigmatisierung von Sexarbeit bzw. Prostitution entgegenzuwirken, verfolgt Hamburg in konsequenter Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes den Ansatz, primär die Selbstbestimmungsrechte von in der Sexarbeit/Prostitution tätigen weiblichen, männlichen und trans* Menschen zu stärken. Staatliche und nichtstaatliche Beratungsstellen kommen in Hamburg ihrer Aufgabe nach, ihnen im Bedarfsfall Perspektiven und Alternativen zur Sexarbeit/Prostitution anzubieten oder sie in ihrer Arbeit zu professionalisieren. Selbstbestimmungsrechte zu stärken – und somit einen Beitrag zum Schutz vor Ausbeutung und der Ausnutzung von Zwangslagen zu leisten – beginnt damit, weibliche, männliche und trans* Prostituierte nicht zu stigmatisieren und der vorhandenen Stigmatisierung entgegenzuwirken (s.u.a. Bü-Drucksache 21/19677).

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Sozialbehörde die Fragen wie folgt:

  1. Ist es richtig, das Einstiegshilfen in die Prostitution nach geltendem Recht angeboten werden dürfen und keine rechtlichen Konsequenzen für den Anbieter nach sich ziehen?

Einstiegshilfen in die Prostitution dürfen angeboten werden, solange sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen und nicht gegen das Strafrecht verstoßen. Anwerbungen durch Privatpersonen mit dem Ziel der Ausbeutung insbesondere von Minderjährigen, jungen Menschen und über 21-Jährigen jeglichen Geschlechts oder Herkunft zum Zweck der sexuellen Ausbeutung betreffen das Strafrecht, abhängig von der Qualität der strafrechtlich relevanten Absicht und den Begleitumständen wie bspw. Passentzug, List o.ä. Sofern hier Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vorliegen, sind diese im Rahmen der Strafverfolgung und der örtlichen Zuständigkeit zu ahnden. Straftatbestände, die im Einzelfall beachtet werden müssen sind bspw. Menschenhandel (§ 232 StGB), Zwangsprostitution (§ 232a StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180) sowie Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB). Ebenfalls zu beachten sind die Normen des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG).

  1. Sind solche Anwerbungsversuche in Flüchtlingsunterkünften oder anderen Örtlichkeiten der Behörde bekannt geworden?

Der zuständigen Behörde liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

  1. Gibt es Internetforen in den Freier entsprechende Angebote offerieren?

Dass Kundinnen und Kunden sexueller Dienstleistungen derartige Angebote offerieren, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt.

  1. Welche vorbeugenden Maßnahmen unternimmt die Behörde um die ankommenden Geflüchteten auf diese Gefahren der Anwerbung hinzuweisen?
  2. Gibt es u.a. Merkblätter in russischer und oder ukrainischer Sprache die an Geflüchtete mit entsprechenden Hinweisen verteilt werden.

Das prioritäre Handlungsfeld im Gewaltschutz sind Angebote zur Prävention, um Menschenhandel und schwere Ausbeutungsformen im Bereich Zwangsprostitution und Zwangsarbeit zu verhindern:

  1. Informationen und Warnhinweise für die Zielgruppe der geflüchteten Frauen und Kinder sowie Männer aus der Ukraine vor unseriösen Wohnungs- sowie Arbeitsangeboten zur präventiven Aufklärung und damit Schutz vor mit Gewalt geprägten Zwangskontexten wie sexuelle Ausbeutung/Zwangsprostitution und Zwangsarbeit/schwere Arbeitsausbeutung. Dieses geschieht durch Aufklärung und Warnhinweise auf https://www.hamburg.de/faq-fuer-fluechtlinge/#marker02 sowie durch Info-Flyer in russischer sowie ukrainischer Sprache zur Information über Rechte und Pflichten auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts.
  1. Zudem wurden mehrsprachige Informationen – auch in Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete – verteilt, die z.B. über das Hamburger Unterstützungssystem bei Zwangsprostitution informieren. Die Sozialbehörde (Referat Opferschutz) koordiniert und steuert den Runden Tisch Menschenhandel zu Zwangsprostitution und Zwangsarbeit. Über dieses Gremium wurden in sehr kurzer Zeit diverse Materialien in russischer und ukrainischer Sprache als Information über die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, seriöse Arbeitsverträge, Warnhinweise betreffend sexuelle Ausbeutung sowie Informationen über Unterstützungsangebote für Betroffene zentral mitverteilt.
  1. Gezielte Informationsveranstaltungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Ehrenamtliche, die Geflüchtete betreuen und begleiten zum Thema Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution/sexuellen Ausbeutung. Veranstaltungen fanden dazu im April 2022 (Zwangsprostitution sowie im Juni 2022 (Zwangsarbeit) statt. Inhalte: Sensibilisierung bezüglich der Identifizierung von Anhaltspunkten von Menschenhandel und Überblick über das Hamburger Hilfesystem.

Die Sensibilisierung und Prävention bzgl. Menschenhandel und Zwangsprostitution werden bei den Behörden und Kooperationspartnerinnen und -partnern – insbesondere sind hier der Koordinierungskreis Menschenhandel (KOK e.V.) sowie die Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel (KOOFRA e.V.) zu nennen – in den o.g. Handlungsfeldern ständig fortgeführt. Auch die Behörden und Ministerien der Landes- und Bundesebene tauschen sich zu diesen Themen im Zusammenhang mit den geflüchteten Mädchen und Frauen aus der Ukraine regelmäßig aus.

Alle zur Verfügung gestellten Informationsflyer und Kontakte zum Hilfesystem sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.hamburg.de/opferschutz/16161530/schutz-ausbeutung-menschenhandel/.

Gez. Heimath

F.d.R. Martens

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