Antwort Anfrage nach § 27 DIE LINKE betr.: Denkmalschutz und dessen Umsetzung im Bezirk Harburg
Letzte Beratung: 17.01.2023 Hauptausschuss Ö 1.19
Mit der ehemaligen „Likör- und Spirituosenfabrik Louis Hilke“ und der alten „New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie“ sind im Harburger Binnenhafen gleich zwei Industriedenkmäler dem Verfall preisgegeben. Von Seiten der Eigentümer*innen scheint es keinen Willen zu geben, die Gebäude denkmalschutzgerecht zu erhalten.
Die Gebäude der „New-York Hamburger Gummi-Waaren“- Fabrik werden als Spekulationsobjekt hin- und hergeschoben und sind zurzeit vermutlich im Besitz der Partners Immobilien Capital Management, welche in letzter Zeit vor allem durch dubiose Geschäftspraktiken von sich reden gemacht hat und sich in zusehender finanzieller Schieflage befindet. Die Gebäude der Hilke-Likörfabrik am Karnapp 15 und 16 befinden sich derzeit im Besitz des Harburger Bauunternehmers Arne Weber. Dieser hat die Häuser seit dem Kauf dem Verfall preisgegeben und hatte bereits einen Abrissantrag gestellt. Aufgrund des wider Erwarten guten baulichen Zustands der Gebäude wurde dies seitens des Denkmalschutzamtes abgelehnt. Seit Anfang 2019 bemüht sich der Verein „Li.fa e.V.“ um den Kauf, die Sanierung und die Wiederbelebung des denkmalgeschützten Ensembles. Ein bereits mündlich ausgehandelter Kaufvertrag zwischen „Li.fa e.V.“ und Arne Weber wurde im April 2022 einseitig durch Herrn Weber aufgekündigt.
Die Zukunft der Likörfabrik ist damit wieder so ungewiss, wie die der Gummifabrik es seit jeher war.
Darum fragen wir die Behörde für Kultur und Medien:
1. Welche denkmalgeschützten Gebäude im Bezirk Harburg sind derzeit in ihrem Erhalt gefährdet? Bitte jeweils den Grund der Gefährdung nennen (Verfall, Abbruch u. ä.).
2. In welchen Fällen wurde durch das Bezirksamt Harburg Ersatzvornahmen zum Erhalt eines Denkmals nach §7 Abs. 6 DSchG angeordnet?
3. In welchen Fällen wurde im Bezirk Harburg eine Enteignung im Rahmen des §19 DSchG zum Erhalt eines Denkmals angeordnet? Was waren jeweils die Gründe?
4. Was sind die konkreten Voraussetzungen zur Anwendung des §19 DSchG zur Erhaltung eines öffentlichen Kulturdenkmales?
5. Kann es zur Enteignung nach §19 DSchG führen, wenn ein Eigentümer sich nicht an die Vorgaben des Denkmalschutzamtes hält?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 04.11.2022
Die Behörde für Kultur und Medien nimmt Stellung zu der Anfrage der DIE LINKE-Fraktion (Drs. 21-2512) wie folgt:
1. Welche denkmalgeschützten Gebäude im Bezirk Harburg sind derzeit in ihrem Erhalt gefährdet? Bitte jeweils den Grund der Gefährdung nennen (Verfall, Abbruch u. ä.).
Folgende denkmalgeschützte Objekte im Bezirk Harburg wurden in den vergangenen drei Jahren durch das Denkmalschutzamt im Hinblick auf ihren Zustand geprüft:
- Moorburger Elbdeich 371
- Hasselwerder Straße 16
- Nehusweg 1
- Moorburger Elbdeich 259
- Moorburger Elbdeich 426
Diese Objekte befinden sind im Eigentum der SAGA, nach Aussage des Eigentümers werden regelmäßig verkehrssicherungstechnische Begehungen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.
Weitere denkmalgeschützte Objekte, die vom Verfall bedroht sind:
- Karnapp 15, 16 Likörfabrik Louis Hilke
- Hohenwischer Straße 215
- Cuxhavener Straße 432
- Nartenstraße 12, Neuländer Straße New-York-Hamburger Gummiwaren-Comp.
Zu 2 und 3
2. In welchen Fällen wurde durch das Bezirksamt Harburg Ersatzvornahmen zum Erhalt eines Denkmals nach §7 Abs. 6 DSchG angeordnet?
3. In welchen Fällen wurde im Bezirk Harburg eine Enteignung im Rahmen des §19 DSchG zum Erhalt eines Denkmals angeordnet? Was waren jeweils die Gründe?
Ersatzvornahmen zum Erhalt eines Denkmals nach § 7 Abs. 6 und Enteignungen nach § 19 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erfolgen nicht durch den Bezirk Harburg, sondern nur durch das Denkmalschutzamt. In den letzten drei Jahren wurden in Harburg weder Ersatzvornahmen noch Enteignungen durchgeführt.
Zu 4. und 5.
4. Was sind die konkreten Voraussetzungen zur Anwendung des §19 DSchG zur Erhaltung eines öffentlichen Kulturdenkmales?
5. Kann es zur Enteignung nach §19 DSchG führen, wenn ein Eigentümer sich nicht an
Die Enteignungsgründe sind in § 19 DSchG geregelt. Danach ist die Enteignung im Rahmen des DSchG zulässig
Im Übrigen sieht die Behörde für Kultur und Medien in ständiger Praxis von einer darüber hinausgehenden Beantwortung der abstrakten Rechtsfragen auch im Hinblick auf die Komplexität einer Enteignung und den damit verbundenen rechtlichen Wertungsfragen ab.
Gez. Heimath
F.d.R. Martens
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