20-4456.01

Antwort Anfrage gem. § 27 BezVG NEUE LIBERALE: Hamburger Bodenpolitik: Werden Projektplanern Vorkaufsrechte für die Projektierung auf Grundstücken des LIG eingeräumt? Was ist mit den angekündigten Vergaben im Wege des Erbbaurechts?

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 09.04.2019 Hauptausschuss Ö 6.12

Sachverhalt

Im Harburger Stadtplanungsausschuss äußerte ein Projektplaner, der auf einem Harburger Grundstück der Stadt im Auftrage des Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) die Bebaubarkeit prüfen soll, dass seine Firma ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt worden sei. Auf Nachfrage, ob das denn üblich sei, antwortete er mit Ja. Angeblich sei dies bei allen städtischen Grundstücken, die sich derzeit in der Projektierung befänden der Fall, da die Verträge mit dem LIG das Vorkaufsrecht bereits beinhalten würden.

Diese Praxis verwundert vor folgendem Hintergrund: Um möglichst viel Einfluss auf die Mieten, Bodenspekulation und die Bebauung nehmen zu können, war die öffentliche Diskussion kürzlich entbrannt, man wolle in Hamburg zukünftig städtische Grundstücke fast nur noch über das Erbbaurecht vergeben. Das sei angeblich Teil der neuen Hamburger Bodenpolitik, um den Ausverkauf städtischer Grundstücke zu bremsen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:

1. Ist es richtig, dass Projektplanern im Gegenzug für die Projektierung von Objekten auf städtischen Grundstücken Vorkaufsrechte eingeräumt werden?

2. Ist es richtig, dass Verträge zwischen Projektplanern und dem LIG auf städtischen Grundstücken dieses Vorkaufsrecht beinhalten?

3. Wie lange wird man an dieser Praxis festhalten?

4. Wieviele städtische Grundstücke projektieren Planer derzeit für den LIG? Wie viele davon liegen in Harburg? Für wieviele dieser Grundstücke sind den Planern Vorkaufsrechte eingeräumt worden? Bitte die Fragen für die Jahre 2016 - 2018 beantworten.

5. Sind diese Vorkaufsrechte im Grundbuch gesichert?

6. Welchen Vertrauensschutz entfaltet diese Besicherung des Vorkaufsrechts? in welcher Höhe bezogen auf den Objektwert lässt er sich prozentual beziffern?

7. Verzichten die Projektierer im Gegenzug auf einen Teil bzw. ganz auf die Kosten für die Projektierung? Wie sieht die Regelung aus?

8. Sind bereits Grundstücke im Weg des Erbbaurechts an Projektplaner oder Investoren vergeben worden, ohne das bestehende Erbpachten verlängert oder in diese eingetreten wurde? Wieviele sind das Hamburg weit, wie viele davon in Harburg? Bitte die Fragen für die Jahre 2016 - 2018 beantworten.

9. Wieviele städtische Grundstücke, auf denen Erbpachtverträge liefen wurden im Gegenzug in Eigentum der Bauherren umgewandelt? Bitte Hamburg weit und für Harburg angeben. Bitte die Fragen für die Jahre 2016 - 2018 beantworten.

 

Anfrage der Abgeordneten Isabel Wiest, Kay Wolkau, Barbara Lewy

Harburg, 24.01.2019

Kay Wolkau

Fraktionsvorsitzender

f.d.R.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Die Vorsitzende

08. März 2019

 

 

Die Finanzbehörde (FB) beantwortet die Anfrage der NEUE LIBERALE-Fraktion,

Drs. 20-4456 wie folgt:

 

 

Zu 1. bis 7.:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), hat externe Projektentwickler beauftragt zu prüfen, ob bestimmte Flächen einer baulichen Entwicklung, vorrangig für Wohnungsbauprojekte, zugeführt werden können. Diese Flächen sind bislang nicht mit Planrecht für Wohnen ausgewiesen. Eine Vergütung erfolgt bei einer erfolgreichen Entwicklungsleistung in Form einer aufwandsunabhängigen Erlösbeteiligung. In Harburg werden fünf Flächen betrachtet. Ein Vorkaufsrecht besteht nicht. Die externen Projektentwickler haben im Rahmen der Leistungsentschädigung die Möglichkeit, durch geregelte Vergabe betroffene Grundstücke zu erwerben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 8.:

 

Nein.

 

 

Zu 9.:

 

Keine.

 

 

 

 

gez. Rajski

 

 

f.d.R.

 

Kühn

 

 

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