21-2513.01

Antwort Anfrage DIE LINKE betr.: "New-York Hamburger Gummi-Waaren"- Fabrik in städtische Hand?

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.01.2023 Hauptausschuss Ö 1.20

Sachverhalt

Die denkmalgeschützten Gebäude der „New-York Hamburger Gummi-Waaren“- Fabrik im Harburger Binnenhafen werden als Spekulationsobjekt hin- und hergeschoben und sind zurzeit vermutlich im Besitz der Partners Immobilien Capital Management, welche in letzter Zeit vor allem durch dubiose Geschäftspraktiken von sich reden gemacht hat und sich in zusehender finanzieller Schieflage befindet. Das Ensemble steht deshalb seit Jahren leer und verfällt immer weiter.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:

Wurde im Fall der ehemaligen „New-York Hamburger Gummi-Waaren“-Fabrik die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht nach §24 BauGB auszuüben, vom Bezirk Harburg oder der Stadt Hamburg in der Vergangenheit geprüft, wird es aktuell geprüft oder soll es in Zukunft in besonderem Maße geprüft werden? Wenn nein, warum nicht?

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende 24.11.2022

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zu der Anfrag der DIE LINKE-Fraktion (Drs. 21-2513) wie folgt Stellung:

Die Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts setzt einen Vorkaufsfall, also den Verkauf eines Grundstücks und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Vorkaufsrechtstatbestands nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) voraus. Seit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Harburg 68 am 16.06.2011 lagen diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Voraussetzungen der Anwendungsfälle des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 BauGB waren nicht erfüllt. Zudem wurde § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BauGB erst mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.06.2021 (Bundesgesetzblatt Teil l. I S. 1802, in Kraft getreten am 23.6.2021) eingeführt. Seitdem lag kein Vorkaufsfall vor, sodass jedenfalls aus diesem Grund die Ausübung eines Vorkaufsrechts auszuschließen war.

Der Stadt steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB an den Grundstücken der „New York Hamburger Gummi-Waaren-Fabrik“ seit dem 28.04.2021 auf Grundlage der Vorkaufsrechtsverordnung im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den nördlichen Bereichen der Innenstadt (Schippsee-Quartier) in Harburg vom 20.04.2021 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 29, S. 277 vom 27.04.2021) zu. Seitdem lag kein Vorkaufsfall vor.

Soweit ein Vorkaufsfall vorliegt, prüft der Senat die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts im Fall der ehemaligen „New York Hamburger Gummi-Waaren-Fabrik“.

Gez. Heimath

F.d.R. Martens

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