21-1073.01

Antwort Anfrage der AfD-Fraktion: Nutzung des Ladenlokals Kniggestraße 1 in Wilstorf (2)

Anfrage gem. § 27 BezVG

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09.02.2021
Sachverhalt

Mehrere Jahre stand das Ladenlokal im Haus Kniggestraße 1 / Ecke Reeseberg, in dem sich vormals ein Tabakwarenladen befand, leer. Im Frühjahr 2020 erfolgten offensichtlich Umbauarbeiten, die Räumlichkeiten wurden, wie von außen sichtbar, zu einer Art „Bar umgestaltet und im Sommer 2020 eröffnet. Publikum war in dieser „Bar“, die durch keinerlei Außenwerbung außer einer blinkenden Leuchtreklame „OPEN“ auffiel, durch die in der warmen Jahreszeit stets offenstehende Tür nie zu sehen.  Seit kurzem scheint die Bar“ geschlossen zu sein, in der Tür hängt lediglich ein Zettel, der darauf hinweist, dass sich dort der „Kulturverein  Shabab“ befände und der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass in dem Betrieb/Vereinslokal  dem Drogenhandel, der Prostitution oder dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?
  2. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass der Betrieb/ das Vereinslokal  zu Zwecken der Geldwäsche genutzt wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?
  3. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass der Betrieb/ das Vereinslokal  zu Zwecken islamistischer Einflussnahme genutzt wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende         28.01.2021

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu der Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 21-1073) wie folgt Stellung:

 

 

1. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass in dem Betrieb/Vereinslokal dem Drogenhandel, der Prostitution oder dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?

2. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass der Betrieb/ das Vereinslokal zu Zwecken der Geldwäsche genutzt wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?

3. Bestehen Erkenntnisse/Verdachtsgründe dahingehend, dass der Betrieb/ das Vereinslokal zu Zwecken islamistischer Einflussnahme genutzt wird? Wenn nein: Wird der Betrieb/ Verein durch die zuständigen (Polizei-)Behörden entsprechend überwacht und wenn ja, in welcher Form?

 

Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen liegen der Polizei nicht vor; darüber hinaus berühren die Fragen die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskünfte erteilt werden.

Im Übrigen trifft die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.

 

 

Gez. Heimath

f.d.R. S. Martens