21-1919

Antrag SPD betr. beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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25.01.2022
Sachverhalt

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Zusammensetzung und Aufgaben bestimmen sich aus dem SGB VIII. Ihm sollen neben den stimmberechtigten Mitgliedern auch  beratende Mitglieder selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.

 

Dabei handelt es sich um solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

 

In der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Mitbestimmung der Schüler:innen im Abschnitt 5 des Schulgesetzes (HMBSG) geregelt. Insbesondere regelt der § 67 HBMSG die Aufgaben des Kreisschülerrats: Der Kreisschülerrat soll die Verbindung der Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen.

 

Neben den Verbindungen untereinander und mit der Schülerkammer, stellen die Kreisschülerräte auch ein mögliches Beteiligungspotenzial für den Jugendhilfeausschuss bereit.

 

 

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die im SGB VIII erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Kreisschülerrats (KSR) als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss (JHA) gegeben sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird vom KSR ein ständiges Mitglied, sowie eine persönliche Vertretung des Mitglieds, benannt und künftig zu den Sitzungen des JHA regelhaft eingeladen.