21-1919.01

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag SPD betr. beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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02.03.2022
Ö 3
Sachverhalt

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Zusammensetzung und Aufgaben bestimmen sich aus dem SGB VIII. Ihm sollen neben den stimmberechtigten Mitgliedern auch beratende Mitglieder selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.

 

Dabei handelt es sich um solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

 

In der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Mitbestimmung der Schüler:innen

im Abschnitt 5 des Schulgesetzes (HMBSG) geregelt. Insbesondere regelt der § 67

HBMSG die Aufgaben des Kreisschülerrats: Der Kreisschülerrat soll die Verbindung der

Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen.

 

Neben den Verbindungen untereinander und mit der Schülerkammer, stellen die Kreisschülerräte auch ein mögliches Beteiligungspotenzial für den Jugendhilfeausschuss

bereit.

 

Petitum/Beschluss

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die im SGB VIII erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Kreisschülerrats (KSR) als beratendes Mitglied im

Jugendhilfeausschuss (JHA) gegeben sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird vom KSR ein ständiges Mitglied, sowie eine

persönliche Vertretung des Mitglieds, benannt und künftig zu den Sitzungen des JHA

regelhaft eingeladen.

 

 

 

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Bezirksamt Harburg

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der SPD-Fraktion (Drs. 21-1919) wie folgt Stellung:

 

 

  1. Betreff

Antrag der SPD-Fraktion betreffend beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses; BV Drs. 21-1919

 

  1. Votum

Eine Einladung des Kreisschülerrats (KSR) als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses (JHA) kommt nach derzeitiger Rechtslage nicht in Betracht.

 

  1. Sachverhalt

Mit Antrag vom 10.01.2022, Drs. 21-1919, durch die SPD-Fraktion wird angedacht ein dem KSR zugehöriges und von ihm benanntes ständiges Mitglied sowie dessen persönliche Vertretung als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des JHA regelhaft einzuladen.

Mit zugehörigem Petitum wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

  1. Bewertung

 

Die Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse und Landesjugendhilfeausschüsse basiert auf der hierzu getroffenen Regelung des § 71 SGB VIII, wobei die Länder näheres selbst regeln (§ 71 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Dies betrifft etwa den Status und die Anzahl der Mitglieder, ihre Wählbarkeit oder auch ob und in welcher Anzahl beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören. In Hamburg gilt hierzu das Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB VIII). Unter § 3 Abs. 2 AG SGB VIII sind die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf Landesebene abschließend aufgezählt. Von § 71 SGB VIII - und hier dann insbesondere § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4a Abs. 1 SGB VIII - wird dann in legitimer Weise durch Landesrecht abgewichen.

 

§ 2 der Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss Harburg sieht eine Anzahl von in der Regel 12 beratenden Mitgliedern vor, die dem Katalog des § 3 Abs. 2 AG SGB VIII entsprechen.

 

Der Kreisschülerrat ist nicht vom Katalog des § 3 Abs. 2 AG SGB VIII umfasst.

 

Eine Erweiterung der beratenden Mitglieder im Wege des § 3 Abs. 3 AG SGB VIII per Wahl durch die Bezirksversammlung beschränkt sich gemäß des Wortlauts, nach hiesiger Auffassung, auf in der Jugendhilfe erfahrene Einzelpersonen. Der Kreisschülerrat dürfte als Zusammenschluss nicht hierunter fallen. Darüber hinaus dürfte die Voraussetzung der Erfahrenheit im Bereich der Jugendhilfe im Fall des Kreisschülerrats nicht erfüllt sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum AG SGB VIII ( Bürgerschaft Drs.: 15/5359) sind Aspekte wie Sachkunde und Erfahrung in Fragen der Jugendhilfe leitende Erwägungen für die Benennung beratender Mitglieder. Der Kreisschülerrat ist im Rahmen seiner Aufgabe, der Pflege der Verbindung von Schülerräten und Schülerkammer, zwar mit der Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien befasst – dies jedoch primär auf dem Gebiet schulbezogener Interessen. Sachkunde und Erfahrenheit in Fragen der Jugendhilfe gehen hier in der Regel nicht unmittelbar mit einher.

 

 

Gez. Fredenhagen