20-1205

Anfrage CDU betr. Flüchtlingsfolgeunterbringung Am Aschenland (NF 65) (mit Antwort)

Anfrage gem. § 27 BezVG

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14.04.2020
Sachverhalt

Anfrage des Abgeordneten Ralf-Dieter Fischer, Brit-Meike Fischer-Pinz, Berthold von Harten (CDU) und Fraktion

 

Im September 2015 haben die Staatsräte Krösser und Pörksen vor Ort öffentlich verkündet, dass auf dem Gebiet des vierten Bauabschnittes des Wohnquartiers Elbmosaik (NF65) eine Flüchtlingsfolgeeinrichtung mit 3.000 Plätzen errichtet wird und dass diese wegen der hohen Sachkompetenz vom Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Hamburg-Harburg betrieben werden soll. Zwischenzeitlich sind Aufträge erteilt.

Die seinerzeitigen Fragen, ob im Hinblick auf die Größe des Projektes nicht eine europaweite Ausschreibung durchgeführt werden müsste, sind offenbar im Hinblick auf Anwendung von Polizeirecht verneint worden.

Nach den hier vorliegenden Informationen sind die Fachbehörden zwischenzeitlich nicht nur hinsichtlich der Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über den Betrieb der Anlage zu geänderten Auffassungen gelangt. Danach soll nunmehr doch eine europaweite Ausschreibung erforderlich sein.

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

1.             Trifft es zu, dass für den Betrieb der vorgenannten Flüchtlingsunterkunft nunmehr eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist?

2.             Welche Überlegungen und Erkenntnisse haben dazu geführt, dass eine derartige Ausschreibung erforderlich ist?

3.             Warum sind die Vorgaben nicht bereits bei der öffentlichen Ankündigung der Staatsräte über den ausgewählten Betreiber im September 2015 berücksichtigt worden?

4.             Welche Verträge haben Senatsdienststellen oder das Deutsche Rote Kreuz im Hinblick auf die Aussagen der Staatsräte zwischenzeitlich geschlossen?

5.             Welche rechtlichen Bindungen bestehen zugunsten des Deutschen Roten Kreuz?

6.             Wann wird die europaweite Ausschreibung voraussichtlich erfolgen können?

7.             Beabsichtigt der Senat Einzelheiten der Ausschreibung mit dem betroffenen Bezirk abzustimmen?

8.             Welche rechtliche Form der Ausschreibung soll gewählt werden?

9.             Von welchem Zeitbedarf geht der Senat bis zu einer eventuellen Entscheidung aus?

 

 

Hamburg, am 23.02.2016

 

Ralf-Dieter Fischer Brit-Meike Fischer-Pinz  

Fraktionsvorsitzender Berthold von Harten

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

22. Februar 2016

 

 

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) beantwortet die Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 20-1205) wie folgt:

 

Zu 1.:

Siehe Bürgerschaftsdrucksachen 21/2113 und 21/3107.

 

Zu 2.:

Die auszuschreibende Leistung wurde als nachrangige Dienstleistung gemäß § 1 EG Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit Anhang I Teil B zur VOL/A EG eingeordnet

 

Zu 3.:

Die Entscheidung ist Ergebnis der vergaberechtlichen Prüfung Ende des Jahres 2015.

 

Zu 4.:

Von Seiten der Senatsdienststellen wurden keine entsprechenden Verträge geschlossen. Darüber hinaus kann sich die zuständige Behörde nicht zu möglichen vertraglichen Verpflichtungen Dritter äußern.

 

Zu 5.:

Keine.

 

Zu 6. und 9.:

Siehe Antwort zu 1. und 2. Die Veröffentlichung der Ausschreibung soll Anfang März 2016 erfolgen. Die Auswahl des künftigen Betreibers und der Vertragsabschluss sind bis Ende Mai 2016 geplant.

 

Zu 7.:

Einzelheiten der Ausschreibung werden nicht abgestimmt. Gleichwohl werden hinsichtlich des Themas Integration Anforderungen an die Verknüpfung des Quartiersmanagements des Bezirks und des Integrationskonzepts des zukünftigen Betreibers in der Ausschreibung berücksichtigt.

 

Zu 8.:

Es wird eine Öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage von § 1 EG Abs. 3 VOL/A (vgl. Anhang I B, Kategorie 25) i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV gewählt.

 

 

gez. Timmann