Wiesenstieg hier: Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Regelung der Nutzung analog eines befahrbaren Wohnweges im Wiesenstieg; legalisieren der Parkflächen im Wiesenstieg
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Regelung der Nutzung analog eines befahrbaren Wohnweges im Wiesenstieg; legalisieren der Parkflächen im Wiesenstieg an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz