Weitere straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung
eines personengebundenen Parkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.