Weitere straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung
eines personengebundenen Parkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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