Wahl eines persönlichen stellvertretenden Mitgliedes in den Jugendhilfeausschuss
Gem. § 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ... ein stellvertretendes Mitglied ... zu wählen. Das Vorschlagsrecht ... liegt bei dem jeweiligen ordentlichen Mitglied.
Frau Noftz schlägt als ihren persönlichen Vertreter
Herrn Guivarra
vor.
Die Bezirksversammlung wählt Herrn Guivarra in den Jugendhilfeausschuss.
Liste (nichtöffentlich)
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