Wahl eines persönlichen stellvertretenden Mitgliedes in den Jugendhilfeausschuss
Gem. § 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ... ein stellvertretendes Mitglied ... zu wählen. Das Vorschlagsrecht ... liegt bei
dem jeweiligen ordentlichen Mitglied. Herr Plettner schlägt als seinen persönlichen Vertreter Herrn Sobczak vor.
Die Bezirksversammlung wählt Herrn Sobczak in den Jugendhilfeausschuss.