Wahl eines persönlichen stellvertretenden Mitgliedes in den Jugendhilfeausschuss
Letzte Beratung: 28.02.2023 Hauptausschuss Ö 4.1
Gem. § 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ... ein stellvertretendes Mitglied ... zu wählen. Das Vorschlagsrecht ... liegt bei
dem jeweiligen ordentlichen Mitglied. Herr Plettner schlägt als seinen persönlichen Vertreter Herrn Sobczak vor.
Die Bezirksversammlung wählt Herrn Sobczak in den Jugendhilfeausschuss.
Stellv. Mitglied JHA (nicht öffentlich)
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