Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Letzte Beratung: 13.04.2023 Bezirksversammlung Ö 8.2
Die aktuelle Amtszeit der 2018 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwal- tungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 28 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richte- rinnen und Richter für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen (Abgabetermin 30.04.2023).
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Hamburg hat festgelegt, dass für
das Verwaltungsgericht in die Vorschlagsliste des Bezirks Hamburg-Nord mindestens 90 Personen aufzunehmen sind.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat festgelegt, dass für
das Oberverwaltungsgericht in die Vorschlagsliste des Bezirks Hamburg-Nord mindestens 16 Personen aufzunehmen sind.
Enthalten sollen die Vorschlagslisten gemäß § 28 Satz 6 VwGO den Namen, den Beruf, den Geburtstag und den Geburtsort des oder der Vorgeschlagenen.
Seit Mitte Januar wurde durch lokale Medien und im Internet für das Ehrenamt der/des ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters geworben.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat in den vergangenen Wochen die entsprechenden Vor- schlagslisten für die Wahl für die Amtsperiode 2024-2028 vorbereitet.

Von den insgesamt 113 Personen auf den beiden Vorschlagslisten handelt es sich bei 28 Personen um amtierende ehrenamtlicher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterrinnen oder amtierende Schöffen und Schöffinnen. Die restlichen 85 Personen haben sich freiwillig/ eigenständig beworben.
Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die für die Wahl geforderten Voraussetzungen (§§21-22 VwGO) und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt. Alle Personen haben ihren Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Nord.
§ 21 Absatz 1 VwGO schließt folgende Personen vom Amt aus:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

Die Bezirksversammlung wird gemäß § 31 Satz 1 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz um Beschlussfassung der beiden beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Michael Werner-Boelz
Vorschlagslisten (nicht-öffentlich)
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