21-4377

Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 13.04.2023 Bezirksversammlung Ö 8.2

Sachverhalt

 

Die aktuelle Amtszeit der 2018 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwal- tungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 28 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richte- rinnen und Richter für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen (Abgabetermin 30.04.2023).

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Hamburg hat festgelegt, dass für

das Verwaltungsgericht in die Vorschlagsliste des Bezirks Hamburg-Nord mindestens 90 Personen aufzunehmen sind.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat festgelegt, dass für

das Oberverwaltungsgericht in die Vorschlagsliste des Bezirks Hamburg-Nord mindestens 16 Personen aufzunehmen sind.

Enthalten sollen die Vorschlagslisten gemäß § 28 Satz 6 VwGO den Namen, den Beruf, den Geburtstag und den Geburtsort des oder der Vorgeschlagenen.

Seit Mitte Januar wurde durch lokale Medien und im Internet für das Ehrenamt der/des ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters geworben.

Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat in den vergangenen Wochen die entsprechenden Vor- schlagslisten für die Wahl für die Amtsperiode 2024-2028 vorbereitet.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird gemäß § 31 Satz 1 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz um Beschlussfassung der beiden beigefügten Vorschlagslisten gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

 

Vorschlagslisten (nicht-öffentlich) 

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.