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Von der Katastrophe in Crans-Montana lernen: Wie sind der Brandschutz in Bars und Clubs und dessen Kontrolle im Bezirk Hamburg-Nord aufgestellt?

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Die Brandkatastrophe von Crans-Montana am 1. Januar 2026 mit zahlreichen Todesopfern, überwiegend jungen Menschen, hat in drastischer Weise verdeutlicht, welche verheerenden Folgen Defizite im vorbeugenden Brandschutz von Bars und Clubs haben können. Insbesondere die schnelle Brandausbreitung infolge brennbarer Decken- und Schallschutzmaterialien sowie organisatorische Mängel werfen Fragen nach der Wirksamkeit bestehender lokaler Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen auf.

Vorbeugender Brandschutz ist kein formaler Akt, sondern im Ernstfall eine Frage von Leben und Tod. Transparenz über Kontrollen, konsequente Durchsetzung und regelmäßige Überprüfung baulicher Materialien sind zentrale Voraussetzungen, um tragische Ereignisse wie in Crans-Montana in Hamburg bestmöglich zu verhindern.

Auch wenn Bau- und Brandschutzrecht Landesrecht ist, kommt den Bezirksämtern bei Kontrollen, Genehmigungen und der Nachverfolgung von Auflagen eine zentrale Rolle zu.


Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Hamburg-Nord:

Präambel:

Grundsätzlich ist die bezirkliche Bauaufsichtsbehörde für den vorbeugenden Brandschutz zuständig.

Die Ausübung dieser Aufgabe wird regelhaft in Form von Baugenehmigungsverfahren vorgenommen.

Für die hier nachgefragten Nutzungen, seien es Bars, Musikclubs oder Diskotheken, besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Genehmigung. Im Rahmen dieses erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen des Brandschutzes auf Grundlage der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), die für sich genommen bereits ein Brandschutzkonzept darstellt, geprüft. Abhängig von der spezifischen Nutzung sind ggfls. weitere Vorschriften, wie bspw. das Gaststättenrecht oder die Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Alle Aspekte des baulichen und vorbeugenden Brandschutzes werden dabei geprüft, sind diese anforderungsgemäß erfüllt, wird eine Genehmigung erteilt. Mit der obligatorischen Anzeige zur Innutzungnahme zeigt der Betreiber/Eigentümer später die ordnungsgemäße Aufnahme des Betriebes und die Einhaltung der Genehmigung und der HBauO an. Eine Überprüfung zu diesem Zeitpunkt oder auch später ist gesetzlich in Hamburg nicht vorgesehen.

Der ordnungsgemäße Betrieb liegt danach in alleiniger Verantwortung des Betreibers/Eigentümers so wie es die HBauO i.d.n.F. in § 3 vorsieht:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, 5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz und 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen zu berücksichtigen.“

Aufgrund dieser Vorschriften ist ein regelhaftes bauaufsichtliches Überwachen somit nicht geregelt.

Darüberhinausgehende Prüfungen erfolgen nur, sofern der Aufsicht begründete Annahmen vorliegen, dass die Lokalitäten anders als genehmigt genutzt oder betrieben werden und hierdurch eine Gefahr für Nutzer oder die öffentliche Sicherheit bestehen.

Das vorangestellt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

I. Zuständigkeiten, Organisation und Personal

  1. Welche Dienststellen des Bezirksamtes Hamburg-Nord sind für die Kontrolle von Bars, Clubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten in Bezug auf den Brandschutz und/oder Massenpaniken zuständig (bitte ggf. differenziert nach Art der Prüfung / baulich, gewerblich etc.)?

Für die Prüfung in Bezug auf den bauordnungsrechtlichen Brandschutz ist das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Bauprüfung zuständig.

Die gewerbliche Prüfung und Kontrolle wird vom Amt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt übernommen.

  1. Planstellen:

Die aufgeführten Zahlen beziehen sich ausschließlich auf den Bauprüfbereich und sind nach der Art der Prüfung in die Kategorie „baulich“ einzustufen. Der „gewerbliche“ Bereich ist nicht zahlenmäßig bezifferbar, da die Prüfungen in unterschiedlichsten Anteilen erfolgen.

a) Wie viele Planstellen sind für die jeweiligen Prüfungen vorgesehen?

37,42

b) Wie viele Personen teilen sich diese Stellen?

41

c) Zu wieviel Prozent sind diese in den Jahren 2023-2026 jeweils zum 1. Januar besetzt gewesen?

01.01.2023: 71,4%

01.01.2024: 85,3%

01.01.2025: 100,0%

01.01.2026: 98,9%

d) Wie hoch war in den Jahren 2023-2025 im Durchschnitt der Krankenstand (in %)?

Die durchschnittliche Krankenquote beträgt 7,4%.

  1. Welche sonstigen Aufgaben nehmen die mit den Prüfungen nach Punkt 1 befassten Personen wahr?

Die Mitarbeiter:innen der Bauprüfung nehmen alle Aufgaben wahr, die mit der Prüfung und Genehmigung von Bau- und Nutzungsanträgen zusammenhängen. Zu den gewerblichen Aufgaben siehe auch Antwort zu Frage 4.

  1. Welchen Anteil (geschätzt in %) haben die Prüfungen nach Punkt 1 an der Arbeit der Personen nach Punkt 2?

Da dies nur eine Teilaufgabe innerhalb anderer Aufgabenstellungen darstellt und sie sich zudem auf Tätigkeiten im Innendienst im Bereich der Gaststättenangelegenheiten als auch auf die Gewerbekontrolle im Außendienst verteilt, ist eine Darstellung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. Auch für den Bauprüfbereich kann dieses nicht beantwortet werden, da der Aufwand der brandschutztechnischen Prüfung je nach Vorgang sehr unterschiedlich ist.

  1. In welcher Form ist die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Hamburg organisiert (z. B. gemeinsame Begehungen, Stellungnahmen, Nachkontrollen)?

Während des Genehmigungsverfahrens wird die Feuerwehr Hamburg beteiligt, wenn die Planungen Abweichungen von der Hamburgischen Bauordnung vorsehen. Die Feuerwehr führt eigenständig regelmäßige Prüfungen von Gebäuden mit gefahrenträchtigen Nutzungen, wie z.B. Krankenhäusern und Schulen, durch und informiert die Bauprüfung über die Ergebnisse.

II. Kontrolldichte im Bezirk Hamburg-Nord

  1. Wie viele Bars, Clubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten gibt es in Hamburg-Nord (bitte ggf. schätzen)?

Dieses wird bauordnungsrechtlich nicht statistisch erfasst, weshalb alle Bauakten dahingehend überprüft werden müssten. Diese ist in der zur Verfügung stehenden Zeit bei mehr als 100.000 Bauakten nicht möglich.

Im gewerblichen Bereich ist weder eine auswertbare Statistik verfügbar noch eine Schätzung möglich, da bspw. „Vergnügungsstätte oder Club“ als Betriebsart nicht klassifiziert sind.

Eine Auswertung hat zugleich ergeben, dass 127 Betriebe die Betriebsart Schankwirtschaft erhalten haben. In dieser Zahl sind aber nicht die Betriebe enthalten, die Speisen abgeben.

  1. Wie häufig werden diese in Bezug auf den Brandschutz und/oder Massenpaniken kontrolliert

a) turnusmäßig

b) anlassbezogen (z. B. Beschwerden, Betreiberwechsel, Umbauten etc.)

c) im Rahmen von Sonder- oder Schwerpunktkontrollen?

Sie werden seitens Bauprüfung nicht regelhaft kontrolliert (siehe Präambel).

Soweit die jeweiligen Betriebe eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen, wird – zusätzlich zu etwaigen bauordnungsrechtlichen Verfahren - nach Maßgabe der Gaststättenverordnung (GastVO) im Rahmen eines solchen Verfahren mit der Erlaubniserteilung auch der Zugang, die Feuersicherheit und die Beleuchtung des künftigen Betriebs kontrolliert. Außerdem werden die Betriebstätten regelmäßig risikoorientiert im Rahmen von lebensmittelrechtlichen Kontrollen ca. alle 3 Jahre oder anlassbezogen bei Betreiberwechsel aufgesucht und die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben der GastVO kontrolliert.

  1. Existieren bezirkliche oder landesrechtliche Richtwerte oder Mindestintervalle für derartige Kontrollen, und falls ja, welche?

Nein (siehe Präambel)

III. Anzahl der Kontrollen

  1. Wie viele Brandschutzkontrollen wurden in Bars, Clubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten in Hamburg-Nord in den Jahren 2023-2025 jeweils durchgeführt?

Es wird nicht statistisch erfasst, wo Brandschutzkontrollen durchgeführt wurden, so dass alle entsprechenden Verfahren händisch daraufhin überprüft werden müssten, was in der Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist.

  1. Wie viele unterschiedliche Betriebe wurden in diesem Zeitraum kontrolliert?

Keine (siehe Präambel)

  1. In wie vielen Fällen handelte es sich um

a) Erstkontrollen

b) Nachkontrollen nach festgestellten Mängeln

c) wiederholte Kontrollen desselben Betriebs?

Keine Angabe, siehe vor.

IV. Prüfung von Materialien und baulichen Ausführungen

  1. Welche standardisierten Prüfkataloge oder Leitfäden für die Brandschutzkontrollen und den Umgang mit Massenpaniken gibt es? Bitte ggf. beifügen oder verlinken.

Keine (siehe Präambel).

  1. Welche baulichen Elemente und Materialien werden bei Kontrollen konkret überprüft (u. a. Deckenverkleidungen, Schallschutz- und Akustikelemente, Wandverkleidungen, Dekorationen)?

Sollten auf Grund begründeter Annahmen Kontrollen stattfinden, werden vor allem die Rettungswege kontrolliert und die Räumlichkeiten mit dem genehmigten Stand abgeglichen. Hinsichtlich der verwendeten Materialien könnten dann ggfls. auch entsprechende Nachweise der Qualität gefordert werden.

  1. Wie erfolgt diese Prüfung –

a) anhand von Bauunterlagen und Materialnachweisen

b) durch Sichtprüfung vor Ort

c) durch Anforderung von Herstellerzertifikaten

d) durch Hinzuziehung externer Sachverständiger

e) auf welche andere Weise?

Siehe Antwort zu Frage 13.

V. Beanstandungen und Mängel

  1. Wie viele Beanstandungen wurden bei Brandschutzkontrollen in Bars, Clubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten jeweils in den Jahren 2023-2025 festgestellt? Bitte Angaben hierzu und zu den Folgefragen in tabellarischer Form machen.

Es wird nicht statistisch erfasst, wie vielen Beanstandungen festgestellt wurden, so dass alle entsprechenden Verfahren händisch daraufhin überprüft werden müssten, was in der Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist.

  1. Welche Mängelarten traten am häufigsten auf (z. B. Verwendung brennbarer Materialien, versperrte oder unzureichend zugängliche oder abgeschlossene Fluchtwege, deren fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung, Abweichungen vom genehmigten Zustand etc.)?

Siehe Antwort zu 15.

  1. Wie werden diese Beanstandungen systematisch dokumentiert?

In den jeweiligen Vorgängen werden eventuelle Mängel dokumentiert.

VI. Nachverfolgung und Durchsetzung

  1. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass festgestellte Mängel fristgerecht behoben werden?

In einem Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (HoZ) wird die Mängelbeseitigung angeordnet und Fristen dafür festgesetzt. Diese Fristen werden durch die Bauprüfenden überwacht und bei Nichteinhaltung weitere Schritte, wie z.B. Zwangsgelder oder Nutzungsuntersagungen, veranlasst. Von der Gewerbeaufsicht werden Nachkontrollen durchgeführt.

  1. In wie vielen Fällen kam es jeweils in den Jahren 2023-2025 zu

a) verpflichtenden Nachkontrollen

b) Zwangsmaßnahmen

c) Bußgeldern

d) (teilweisen oder vollständigen) Betriebsschließungen?

Es wird nicht statistisch erfasst, welche Maßnahmen eingeleitet wurden, deshalb müssten alle entsprechenden ca. 400 Verfahren händisch daraufhin überprüft werden, was in der Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist.

  1. Wie wird überprüft, dass bauliche Änderungen oder der Austausch von Materialien dauerhaft vorgenommen werden?

Eine regelhafte Überprüfung erfolgt nicht (siehe Präambel).

VII. Konsequenzen und Prävention

  1. Welche Schlussfolgerungen zieht das Bezirksamt Hamburg-Nord aus der Brandkatastrophe von Crans-Montana für die eigene Kontrollpraxis?

Eine Veränderung der Kontrollen ist auf Grund der gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

  1. Plant das Bezirksamt aufgrund dieser Ereignisse aktuell

a) die Kontrolldichte bei Bars und Clubs zu erhöhen

b) Schwerpunktkontrollen bei stark frequentierten Nachtbetrieben durchzuführen

c) die Anforderungen an Materialnachweise zu verschärfen

d) Weitere Maßnahmen?

Eine Veränderung der Kontrollen ist auf Grund der gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

  1. Sieht das Bezirksamt zusätzlichen Handlungsbedarf, um den vorbeugenden Brandschutz im Nachtleben des Bezirks Hamburg-Nord weiter zu verbessern?

Der vorbeugende Brandschutz ist durch die Hamburgische Bauordnung eindeutig geregelt und kann nicht durch das Bezirksamt verändert bzw. verstärkt werden.

Dr. Bettina Schomburg 15.01.2026

(Bezirksamtsleitung)

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