22-2003

Unterstützung und transparente Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau -Turbo“) in Hamburg Nord Gemeinsamer Antrag von SPD-, CDU- und FDP-Fraktion

gemeinsamer Antrag

Letzte Beratung: 19.03.2026 Bezirksversammlung Ö 6.7

Sachverhalt

Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum ist auch in Hamburg-Nord eines der zentralen Themen der Stadtentwicklungspolitik. Mit den wohnungsbaupolitischen Sonderregelungen der §§ 246e, 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB („Bauturbo“) hat der Bundesgesetzgeber befristete und weitreichende Instrumente geschaffen, um den Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten spürbar zu beschleunigen. Diese Regelungen ermöglichen es den Bauaufsichtsbehörden, im Interesse der Wohnraumschaffung von bestehendem Planrecht abzuweichen oder Vorhaben auch außerhalb bislang maßgeblicher planungsrechtlicher Vorgaben zuzulassen.

Gerade in einem hochverdichteten Bezirk wie Hamburg-Nord besitzen diese Instrumente erhebliche praktische Relevanz. Zugleich stellen sie einen bewussten Ausnahmecharakter vom regulären Städtebaurecht dar und berühren grundlegende Fragen der städtebaulichen Ordnung, der Quartiersentwicklung sowie der Akzeptanz in der Bevölkerung.

Vor diesem Hintergrund betrachten wir es als erforderlich, dass die bezirkspolitischen Gremien regelmäßig, strukturiert und differenziert über die Anwendung dieser Sonderregelungen informiert werden und bei Bedarf die Möglichkeit der Mitsprache erhalten. Der vorliegende Antrag verfolgt daher das Ziel, eine einheitliche, transparente und verhältnismäßige Informations- und Beteiligungspraxis für alle Bauvorhaben zu etablieren, die unter Anwendung der §§ 246e, 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b BauGB behandelt werden.

Dabei wird bewusst nach der Größenordnung der Vorhaben differenziert: Kleinere Bauvorhaben bis zu vier Wohneinheiten sollen aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht einzeln beraten werden, jedoch durch listenmäßige Informationen nachvollziehbar bleiben. Mittlere Vorhaben mit fünf bis neun Wohneinheiten können bereits erhebliche Auswirkungen auf bestehende Quartiere haben und sollen daher analog zu anderen vergleichbaren Bauvorhaben ausführlich in den zuständigen Unterausschüssen Bau vorgestellt werden. Größere Vorhaben ab 20 Wohneinheiten besitzen regelmäßig stadtteilübergreifende Bedeutung und stellen eine erhebliche Abweichung gegenüber dem jeweiligen, in der Regel von der Bezirksversammlung beschlossenen Planrecht dar. Daher sollen diese Projekte im Stadtentwicklungsausschuss in einer angemessenen Weise behandelt werden, die sicherstellt, dass es für die Bezirksversammlung nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung von geltendem Baurecht abgewichen wird.

Hervorzuheben ist, dass das Bezirksamt Hamburg-Nord bereits zugesagt hat, die Bezirksversammlung über die Nutzung der Möglichkeiten des sogenannten Bauturbo zu informieren. Diese Bereitschaft wird nachdrücklich begrüßt.

Der vorliegende Antrag dient nicht der Einführung zusätzlicher Kontrollmechanismen, sondern soll das Bezirksamt in dieser kooperativen, transparenten und dialogorientierten Haltung bestärken und die zugesagte Informationspraxis klar strukturieren und verstetigen.

Der Antrag zielt ausdrücklich nicht darauf ab, Genehmigungsverfahren zu verzögern oder den dringend benötigten Wohnungsbau zu behindern. Vielmehr trägt er dazu bei, die Anwendung der wohnungsbaupolitischen Sonderregelungen nachvollziehbar, politisch begleitet und städtebaulich verantwortungsvoll auszugestalten. Damit leistet der Antrag einen Beitrag zur Verbindung von Beschleunigung des Wohnungsbaus, demokratischer Transparenz und politischer Mitwirkung im Bezirk Hamburg-Nord. Die Bezirksversammlung signalisiert damit insbesondere auch die Bereitschaft für die Anwendung dieser willkommenen neuen Instrumente in einem klaren Rahmen und die Nutzung der damit verbundenen Chancen für die Schaffung von Wohnraum in Hamburg Nord.

Aufgabe der Abgeordnete der Bezirksversammlung ist es auch, das Verwaltungshandeln vor Ort in den Stadtteilen und Wahlkreisen zu vermitteln und Ansprechpersonen für Menschen vor Ort zu sein. Um das zu gewährleisten, ist es auch notwendig, um über Bauvorhaben mit städtebaulicher Relevanz informiert und im Rahmen u. a. des Datenschutzes der Antragstellenden sprechfähig zu sein.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord möge beschließen:

Das Bezirksamt wird gebeten:

  1. bei eingegangenen Bauanträgen von ein bis vier Wohneinheiten, die unter Anwendung der wohnungsbaupolitischen Sonderregelungen der §§ 246e, 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b BauGB positiv beschieden wurden und bei denen in substanzieller Weise von der ursprünglichen planrechtlichen Ausweisung abgewichen wird, die jeweiligen Unterausschüsse Bau in der jeweils nächstmöglichen Sitzung mittels Listeneinträgen zu informieren. Die Listeneinträge sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

- Belegenheit, Antragstitel und gewähltes Verfahren nach HBauO

- Anzahl der Wohneinheiten

- geltendes Planrecht

- die angewendeten „Bauturbo“-Rechtsgrundlagen (§ 246e, § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB)

  1. bei Bauanträgen mit fünf bis 19 Wohneinheiten, die vollständig vorliegen und bei denen das Fachamt eine Genehmigung unter Anwendung der §§ 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b bzw. 246 e BauGB befürwortet, diese analog zu üblichen größeren Bauvorhaben ausführlich in den jeweils zuständigen Unterausschüssen Bau vorzustellen.
  2. bei Bauvoranfragen oder Bauanträgen ab 20 Wohneinheiten, die vollständig vorliegen und bei denen nach Prüfung durch die zuständigen Dienststellen die Voraussetzungen der Anwendung der §§ 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b BauGB oder § 246e BauGB vorliegen und daher auch die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erteilt werden soll, diese im jeweils nächstmöglichen Stadtentwicklungsausschuss in Anlehnung an das Vorgehen bei Bauleitverfahren im nichtöffentlichen Teil vorzustellen und hierbei insbesondere darzulegen, mit welcher Begründung die jeweils entsprechende Befreiung oder Abweichung sowie die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erteilt wird. Letzteres soll auch gelten bei Bauvoranfragen oder Bauanträge unter 20 Wohneinheiten, sofern sie von besonderer städtebaulicher Relevanz sind.
  3. sich gegenüber der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, dass die Fachämter die nötigen Ressourcen erhalten, um eine schnelle Bearbeitung und Implementierung der neuen Instrumente zu ermöglichen.
  4. gegenüber der zuständigen Fachbehörde anzuregen, im Bauleitplanfeststellungsgesetz beispielsweise in § 6 einen bis zum Jahr 2030 befristeten § 6 (2a) zu ergänzen, in dem unter Wahrung der Ziele des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 30. Oktober 2025 geregelt wird, in welchen Fällen des § 36a Abs. 1 BauGB (unter Einbeziehung des § 246e Abs. 2 BauGB) die Bezirksversammlungen in das Verfahren der zu erteilenden Zustimmung der Gemeinde aktiv einzubinden sind, im Rahmen der Planungshoheit in Fällen besonderer städtebaulicher Relevanz die Einbeziehung der Bezirksversammlungen zu wahren. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die Bezirksversammlungen ihr Recht aus § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BezVG, auf das auch der Senat in seiner Antwort auf Frage 5 der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 23/3002 Bezug nimmt, rechtssicher ausüben können.


r die SPD-Fraktion: Martin Albers, Daniela Kerkow, Tina Winter

r die CDU-Fraktion: Martin Fischer, Philipp Kroll, Dr. Clarissa Bohlmann, Ralf-MartinDiedrich

r die FDP-Fraktion: Claus-Joachim Dickow, Lars Jessen

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
19.03.2026
Ö 6.7
Anhänge

Keine

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