Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA IV
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Entfernen eines VZ 286-10 und das Aufstellen eines VZ 283-10 an.
Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer als zuständiger Wegebaulastträger
ordnet am o.g. Bereich (von der Langenhorner Chaussee auf den Aldi-Parkplatz) das
Anbringen von Leitschwellen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Karten
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