Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA III
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und vollachsiges Parken durch (VZ) 350-80 StVB an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Anbringen
des VZ 239 StVO -Sonderweg Fußgänger- am dortigen Lichtmast Ecke Beisserstraße sowie am
Rohrpfosten der Straßenschilder Ecke Fuhlsbüttler Straße an. Des Weiteren wird am Ende des Durchgangsweges Ecke Fuhlsbüttler Straße der Einbau eines
Umlaufgitters angeordnet.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Markierung eines Piktogramms - Tempo 30 zur Verdeutlichung an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
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