Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA II
Hier: Straßenbehördliche Anordnung vom 20.09.2018
Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von
30 km/h
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h an.
Hier: Straßenbehördliche Anordnung vom 27.09.2018
Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von
30 km/h.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
VZ Plan
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.