Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA II
Hier: Straßenbehördliche Anordnung vom 20.09.2018
Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von
30 km/h
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h an.
Hier: Straßenbehördliche Anordnung vom 27.09.2018
Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von
30 km/h.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
VZ Plan