Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA II
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die
Einrichtung eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die
Neuregelung des ruhenden Verkehrs an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
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