Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA II
Die Verkehrsdirektion (VD 51) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß
§ 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau von VZ an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die
Neuregelung des ruhenden Verkehrs durch eine Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Herstellen eines gemeinsamen Geh- und Radweges an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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