20-5130

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt
  1. Rittmerskamp 51

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die

Einrichtung eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

  1. Langenhorner Chaussee 135

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

  1.    Langenhorner Chaussee zw. Schmuggelstieg u. Landesgrenze

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung des ruhenden Verkehrs und die Einführung der Parkscheibenregelung an.

  1. Im Grünen Grunde 6

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das

Einrichten eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

  1. Sportallee gegenüber 68

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die

Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge

(eFz) an Lade Säulen an.

  1. Knoten 19441 Erdkampsweg/Brombeerweg / Ratsmühlendamm/Maienweg

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das

Verdeutlichen einer Fahrbahneinengung durch Aufstellung von VZ an.

  1. Zeppelinstraße 12

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung des ruhenden Verkehrs durch eine Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) an.

  1. Krohnstieg/Wrangelkoppel und Wrangelkoppel/Jugendparkweg

Die Verkehrsdirektion (VD 51) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau von VZ an.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.