20-5130

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

  1. Rittmerskamp 51

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die

             Einrichtung eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

 

  1. Langenhorner Chaussee 135

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

 

  1.    Langenhorner Chaussee zw. Schmuggelstieg u. Landesgrenze

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung des ruhenden Verkehrs und die Einführung der Parkscheibenregelung an.

 

  1. Im Grünen Grunde 6

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das

            Einrichten eines personenbezogen barrierefreien Sonderparkstandes an.

 

  1. Sportallee gegenüber 68

            Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die

            Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge

            (eFz) an Lade Säulen an.

 

  1. Knoten 19441 Erdkampsweg/Brombeerweg / Ratsmühlendamm/Maienweg

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das

            Verdeutlichen einer Fahrbahneinengung durch Aufstellung von VZ an.

 

  1. Zeppelinstraße 12

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung des ruhenden Verkehrs durch eine Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) an.

 

  1.  Krohnstieg/Wrangelkoppel und Wrangelkoppel/Jugendparkweg

 

Die Verkehrsdirektion (VD 51) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau von VZ an.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

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