Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuordnung
des ruhenden Verkehrs durch Einrichten von zwei Halteverbotsstrecken an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung des ruhenden Verkehrs durch Verlängerung einer Halteverbotsstrecke an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Lagepläne
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