Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten
eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Umkennzeichnung des vorhandenen Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Graphische Darstellung