Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen II
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten
einer Elektro-Ladesäule und das Beschildern von zwei Parkständen zur Bevorrechtigung
elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.