Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen II
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Beschilderung zweier Parkstände, inklusive Seitenstreifen, zu Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.