Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen II
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Beschilderung zweier Parkstände, inklusive Seitenstreifen, zu Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.