Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich FuLA
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Umgestaltung
eines bereits eingerichteten personengebundenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
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