Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Erweitern der bestehenden Anordnung durch verdeutlichen der Parkanordnung an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen eines Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuregelung
des ruhenden Verkehrs an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Informationen und Karten