Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Aufstellung von Absperrelementen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Information und Karten