Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Aufstellung von Absperrelementen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Information und Karten
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