Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Entfernung, Wiederaufstellung und Versetzen von VZ
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
Wiederaufstellen und Versetzen von VZ an.
Entfernung eines Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Informationen und Karten