Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Beschilderung
zweier Parkstände, inklusive Seitenstreifen an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Aufstellen
zweier VZ 136 (Kinder) StVO an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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