Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Einrichten
eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Entfernen
eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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