Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 28.05.2026: Fuhlsbüttler Straße 29
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich dieFreigabe des Parkraums auf dem Gehwegan.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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