Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27.05.2026: Heitmannstraße 69-71
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich dieBeschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen sowie aufbringen von Parkstandsmarkierungen mit Piktogramm gemäß beigefügter Skizze der Fa. Qwello an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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