Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26.03.2024: Mühlendamm 43 und 41
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Wegordnung einer Schilderkombination für ein eingeschränktes Haltverbot an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz