Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26.03.2024: Dorotheenstraße 134
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an
Ladesäulen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz