21-5288

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26.03.2024: Dorotheenstraße 134

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.04.2024
Ö 6.1.3
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die

Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an

Ladesäulen an.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Michael Werner-Boelz

 

 

Anhänge

 

-Anordnung

-Skizze