Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 24.07.2026: Langenhorner Chaussee 99
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für deno.g. Bereich die Beschilderung von 4 Parkständen (Doppelstandort zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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