Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 09.11.2023: Brucknerstr. 1
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Einrichtung eines Haltverbots vor Fußgängerquerung vor Grundschule an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz