21-5265

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 05.03.2024: Fuhlsbüttler Straße 399

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
15.04.2024
Ö 7.1.5
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO r den o.g. Bereich die Anpassung/ Neuanordnung der vorhandenen Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz), sowie die Wegordnung des VZ 314-20 an.

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Dr. Udo Franz

(stellv. Bezirksamtsleiter)

 

Anhänge

 

Anordnung