Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 05.03.2024: Fuhlsbüttler Straße 399
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Anpassung/ Neuanordnung der vorhandenen Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz), sowie die Wegordnung des VZ 314-20 an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Udo Franz
(stellv. Bezirksamtsleiter)