Straßenverkehrsbehördliche Anordnung III
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Entfernen eines Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung
eines Sonderparkstandes an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Information und Skizzen