Straßenverkehrsbehördliche Anordnung III
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Entfernen eines Sonderparkstandes an.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Einrichtung
eines Sonderparkstandes an.
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Information und Skizzen
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