Straßenverkehrsbehördliche Anordnung für den Regionalbereich Eppendorf-Winterhude. Hier: Eppendorfer Landstraße 41 - 43: Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Anordnung:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an
Ladesäulen
Begründung:
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu §45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC-Schnellladesäulen mit 44 – 50 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine
Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt
Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
Durchzuführende Maßnahmen:
- Aufstellen der VZ 314- 10 und 314- 20 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“ , Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr) Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden
- Entfernen des VZ 314-20 StVO mit Zusatzschild (Parkschein)
- Entfernen des VZ 314-30 StVO mit den Zusatzzeichen
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz