21-1265

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung für den Regionalbereich Eppendorf-Winterhude

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 10.08.2020 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 7.4.1

Sachverhalt

 

Semperstraße 43

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

Durchzuführende Maßnahmen

 

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

  • Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichen 314-10 StVO mit

Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32

(Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr)

 

  • Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-20 StVO mit

Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32

(Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr)

 

Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden. Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in Weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

 

 

Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms. Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.

 

Begründung:

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt.

 

Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der

VwVStVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.

 

 

Wiesendamm zwischen Wiesenstieg und Borgweg

Teilrückbau des Radweges

 

Herstellung einer Radwegableitung und Aufbringung eines Radfahrstreifens mit Piktogrammen auf der Fahrbahn, um einen verkehrssicheren Anschluss für Radfahrer nach dem Umbau der Maßnahme Busbeschleunigung Borgweg  zu schaffen. Des Weiteren Rückbau des alten Radweges in den Nebenflächen.

 

Durchzuführende Maßnahmen:

Siehe Planungsunterlagen.

 

 

Begründung:

Hiermit wird in Abstimmung mit der VD 52 (Radverkehr). der verkehrstechnische Lageplan vom 08.07.2020 mit der Zeichnungsnummer 2016158-00-040

angeordnet.

 

 

Barmbeker Straße 131 – 133 u. ggü in Fahrtrichtung „Winterhuder Marktplatz“

Zukünftige Bushaltestelle der Linie X22 und Nachtbus

Versetzen des VZ 315 StVO in Rtg. Barmbek-Süd

 

Barmbeker Straße 131-133 gegenüber, in Fahrtrichtung „Winterhuder Marktplatz“:

-Versetzen des VZ 315 StVO in Rtg. Barmbek-Süd.

 

Barmbeker Straße 131-133 in Rtg. Barmbek-Süd:

-Versetzen/Neuanordnung von VZ.315 StVO gem. beiliegender Skizze.

 

Durchzuführende Maßnahmen:

Umsetzen/Abbau/Setzen von VZ. 315 StVO und VZ-Träger gem. Skizze.

 

Begründung:

Ab 08/20 wird die Hamburger Hochbahn eine neue Buslinie, hier die X22, in Betrieb nehmen. Als Haltestelle wurde die Haltestelle „Maria-Louisen-Straße-Nord“ gewählt.

Die Haltestelle wird auch den Nachtbus bedienen. Die ehemalige Nachtbushaltestelle wird zurückgebaut.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Michael Werner-Boelz

 

Bera­tungs­reihen­folge
Lokalisation Beta
Semperstraße Barmbeker Str.

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