Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen Robert-Koch-Straße ggü.36
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener
Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
Polizeischreiben
Foto / Skizze für E-Ladeplätze Robert-Koch-Straße ggü.36