Straßenbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Justus-Strandes-Weg
Aufstellen von Verkehrszeichen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Aufstellen des VZ 102 zur Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ an.
Versetzen eines Fußgängerschutzgitters
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Versetzen eines Fußgängerschutzgitters an.
Entfernen des personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Entfernen eines personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes an.
Einrichten eines personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Einrichten eines personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes an.
Entfernen eines personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Entfernen eines personenbezogenen barrierefreien Sonderparkstandes an.
Aufstellen von zwei VZ 224 (Bushaltestelle)
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das
Aufstellen von jeweils einem VZ 224-40 an.
Aufhebung eines personenbezogenen barrierefreien Parkstandes
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Anordnungen