22-1439.1.1

Sicher am Verkehr in der Desenißstraße teilnehmen - Einbahnstraßenregelung besser verdeutlichen Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung

am 13.10.2025 mit oben genannter Thematik auseinandergesetzt und einstimmig folgende Beschlussempfehlung formuliert:

1.) Das Bezirksamt möge gemeinsam mit dem LSBG und dem Polizeikommissariat 31 prüfen, ob es straßenverkehrsrechtlich und technisch möglich ist, innerhalb der Straße auf die bestehende Einbahnstraßenregelung, z.B. mit Verkehrsschildern, deutlicher hinzuweisen.

2.) Die Ergebnisse der Prüfung sollten zeitnah in einer Sitzung des RegA BUHD vorgestellt werden.

3.) Sollten die in 1.) geforderten Maßnahmen rechtlich und technisch umsetzbar sein, sollte eine zeitnahe Umsetzung vor Ort erfolgen.

Begründung:

Die Desenißstraße in Barmbek-Süd ist in ganzer Länge als Einbahnstraße ausgelegt. Obwohl es sich um eine ausreichend breite Straße handelt, hat die Einbahnstraßenregelung, schon aufgrund der in ihr befindlichen engen Lieferzufahrt für das Einkaufszentrum, ihre Berechtigung. Es ist jedoch immer wieder zu beobachten, dass die Einbahnstraßenregelung bei Einfahrt in die Desenißstraße nicht erkannt - oder im Verlauf der Weiterfahrt ignoriert wird. So kommt es, gerade im Anfangsbereich der Straße, an der Kreuzung Bostelreihe / Heitmannstraße, häufig zu gefahrgeneigten Situationen. Es ist somit sinnvoll, in der Straße selbst, an mehreren Stellen, auf die Einbahnstraßenregelung noch einmal erkennbar hinzuweisen.

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

Das Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Einbahnstraßenregelung in der Desenißstraße besteht seit Jahrzehnten, das Verkehrszeichen 220StVO Einbahnstraße ist auf beiden Seiten in Einmündung Heitmannstraße/ Desenißstraße gutsichtbar aufgestellt. Zusätzliche VZ 220 StVO wurden bereits bei Einrichtung als Wiederholung in Höheder Rückseite des EKZ Hamburger Meile, also auf dem ersten Teilabschnitt bis zur 90 Grad Kurve, alsauch gegenüber der Ausfahrt des Conti Parkhauses Hamburger Meile, Desenißstraße 11, angeordnet.

Damit wurde den Besonderheiten der Desenißstraße, insbesondere Ein- und Ausfahrt eines gut

frequentierten Parkhauses und von Anlieferern genutzte Zufahrten, bereits damals Rechnung

getragen.

Eine Auswertung der Unfallzahlen für die Desenißstraße ergab eine vollständig unauffällige Unfalllage.In den letzten fünf Jahren ist es im gesamten Abschnitt zwischen der Heitmannstraße und der StraßeAm Alten Schützenhof ausschließlich zu Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem RuhendenVerkehr gekommen. Es ist also für diesen Zeitraum kein Verkehrsunfall dokumentiert, zu dem es aufGrund von Missachten der Einbahnstraßenregelung gekommen ist.

Die Unfallzahlen wurden durch eine Auswertung der Datenbank Elektronische Unfalltypen-Steckkarte(Euska) vom 07.11.2025 ermittelt. Ausgewertet wurde der Zeitraum vom 01.01.2020 31.10.2025.

Es handelt sich bei der Desenißstraße um eine Straße innerhalb einer Tempo 30 Zone. Eine

einwöchige Messung mit dem Verkehrsstatistikgerät ergab im Jahr 2024 eine völlig unauffällige

Durchschnittsgeschwindigkeit.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Geschwindigkeitsniveau zur Verkehrssicherheit in der Straßebeiträgt. Eine Gefahrenlage ist aktuell auf Grund dieser Auswertungen in der Desenißstraße also nichtzu begründen.

In der VwV-StVO zu §39, Zeichen 220 (Einbahnstraße) und Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt)analog, ist explizit die Empfehlung der wiederholten Aufstellung der für die Einbahnstraße relevantenVZ auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen formuliert. Daher wird das Zeichen 267 StVO durchdie Strenverkehrsbehörde des PK 31 im Rahmen der Prüfung dieser Empfehlung zusätzlich zumbereits vorhandenen Zeichen 220-20 StVO in Höhe der Ausfahrt des Parkhauses angeordnet. DieseAnordnung stellt sicher, dass insbesondere ortsunkundige Fahrzeugführer, die an anderer Stelle in dasgroße Parkhaus eingefahren sind, bei ihrer Ausfahrt deutlich auf die bestehendeEinbahnstraßenregelung aufmerksam gemacht werden. Die sehr wenigen, im Laufe der Jahre am PK31 bekannt gewordenen Beschwerden zum Thema Missachtung der Einbahnstraßenregelung in derDesenißstraße, beziehen sich ausschließlich auf die Ausfahrt des Parkhauses und stammen vonAnwohnern, die dies von Positionen außerhalb des Straßenverkehrs beobachtet haben.

Weitere Wiederholungen im Verlaufe der Desenißstraße ohne, dass eine konkrete,gefahrenbegründende Bewertung vorliegt, sind nicht im Einklang mit dem § 45 (9) StVO. Dieser gibt

vor, dass Verkehrszeichen nur dort einzurichten sind, wo dies auf Grund der besonderen Umständezwingend erforderlich ist. Weiterhin formuliert die VwV-StVO zu §§39 43, dass nach dem Grundsatzso wenig Verkehrszeichen wie möglich zu verfahren ist.

Unter Berücksichtigung dieser Normen, aller hier beschriebenen Umstände und der Auswertungen derDatenlage ist eine weitere Verdeutlichung über die nun angeordneten zusätzlichen Zeichen 267 StVOin Höhe der Parkhausausfahrt hinaus nicht erforderlich und eine weitere Anbringung vonVerkehrszeichen hierzu rechtlich nicht möglich.

Die Aufstellung der neu angeordneten VZ 267 StVO ist bereits durch das Bezirksamt umgesetzt

worden.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Isabel Permien