Sexuelle Belästigung in der Bezirkspolitik - findet das AGG auch für Mandatsträger*innen Anwendung? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, [1]) definiert sexuelle Belästigung in Deutschland als eine Form der unzulässigen Diskriminierung am Arbeitsplatz. Sie stellt einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar (AGG §3).
Dabei ist sexuelle Belästigung jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde einer Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld schafft. Dies umfasst verbale, physische und visuelle Belästigung.
Wichtig: Maßgeblich ist die Subjektivität. Es kommt nicht darauf an, wie der Absender das Verhalten gemeint hat, sondern wie es bei der betroffenen Person ankommt (Unerwünschtheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann bereits eine einmalige Handlung eine sexuelle Belästigung sein.
Arbeitgeber tragen eine aktive Schutz- und Fürsorgepflicht. Sie müssen sexuelle Belästigung im Betrieb verhindern, unterbinden und sanktionieren.
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Wenn Ja:
Wenn Nein:
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