22-2775

Sexuelle Belästigung in der Bezirkspolitik - findet das AGG auch für Mandatsträger*innen Anwendung? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, [1]) definiert sexuelle Belästigung in Deutschland als eine Form der unzulässigen Diskriminierung am Arbeitsplatz. Sie stellt einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar (AGG §3).

Dabei ist sexuelle Belästigung jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde einer Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld schafft. Dies umfasst verbale, physische und visuelle Belästigung.

Wichtig: Maßgeblich ist die Subjektivität. Es kommt nicht darauf an, wie der Absender das Verhalten gemeint hat, sondern wie es bei der betroffenen Person ankommt (Unerwünschtheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann bereits eine einmalige Handlung eine sexuelle Belästigung sein.

Arbeitgeber tragen eine aktive Schutz- und Fürsorgepflicht. Sie müssen sexuelle Belästigung im Betrieb verhindern, unterbinden und sanktionieren.

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Findet das AGG auch Anwendung in der Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mandatsträger*innen, welche in Ausschüssen gemeinsam mit Angestellten der Verwaltung arbeiten?

Wenn Ja:

  1. Wo kann sich ein*e Betroffene*r melden, um sich zu beschweren?
  2. Wie kann der Ablauf eines Beschwerdeverfahrens aussehen?
  3. Kann er*sie Schadensersatz geltend machen?

Wenn Nein:

  1. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Betroffene sexueller Belästigung in der Bezirkspolitik?
  2. Gibt es die Möglichkeit, Ordnungsmittel anzuwenden, wie Rügen, Ordnungsgelder oder Sitzungsausschlüsse? Wer dürfte diese Maßnahmen beschließen? Wie und wo müsste dies ggf. festgelegt werden?
  3. Gibt es eine Gleichstellungsbeauftrage innerhalb des Bezirksamtes, an die sich betroffene Mandatsträger*innen wenden können?
  4. Sieht das Bezirksamt hier Handlungsbedarf, da es sich, falls das AGG keine Anwendung findet, um eine Schutzlücke handelt, und Betroffene nicht ausreichend geschützt werden?
  5. Welche Maßnahmen schlägt das Bezirksamt vor, um Betroffene sexueller Belästigung ausreichend schützen zu können?
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