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Poppelauweg Nr. 3: Was passiert mit dem leerstehenden Gebäude? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Im Poppelauweg Nr. 3 steht seit vielen Jahren ein Gebäude leer. Nachbarn beschweren sich über Lärmbelästigung, da dieses verlassene Gebäude offensichtlich von anderen Menschen genutzt wird, um sich dort gesellig niederzulassen. Das Gebäude verwittert zusehends. Es ist von einer großen Grünfläche umgeben, die ebenfalls in einem schlechten Zustand zu sein scheint. Der Boden ist voller Müll und übersäht mit Scherben und Plastikteilen.

Laut Geoportal Hamburg befindet sich das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, im Allgemeinen Grundvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Bebauungsplan Langenhorn 71 ist die Fläche als „private Grünfläche / Dauerkleingärten“ ausgewiesen.

Ich frage daher das Bezirksamt:

  1. Wer ist Eigentümerin des Gebäudes und wer verwaltet es?
  1. Wer ist Eigentümerin der umgebenden Grünfläche und wer verwaltet diese?
  1. Wieviel qm umfasst das gesamte Areal um das Gebäude?
  1. Wer ist für die Pflege des Gebäudes verantwortlich?
  1. Wer ist für Pflege der Grünfläche verantwortlich?
  1. Das Haus steht seit etwa 10 Jahren leer. Ist bekannt, seit wann genau es unbewohnt/ungenutzt ist?

Falls das Bezirksamt für die Verwaltung von Grundstück und Gebäude zuständig ist:

  1. Welche Kosten sind seit Aufgabe der Nutzung angefallen für Sicherungsmaßnahmen, Reparaturen / Unterhaltung und ggf. Teilabbrüche?
  1. Welche Kosten werden voraussichtlich in den nächsten 5 Jahren noch anfallen?
  1. Welche konkreten Planungen gibt es für Gebäude und Grünfläche?
  1. Wurden die Möglichkeit einer Weiternutzung als Wohnhaus bzw. einer Sanierung und anschließenden Wohnnutzung in Betracht gezogen?
  1. Nach dem am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen „Wohnungsbau-Turbo“ nach gemäß § 246e BauGB können laut Absatz 1, Ziffer 2 ohne aufwendige B-Planänderungen „Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen an zulässigerweise errichteten Gebäuden erfolgen, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird“ (vgl. Handreichung zur Anwendung des Wohnungsbau-Turbos der Freien und Hansestadt Hamburg – Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom Februar 2026).
  1. Kann § 246e BauGB für das Gebäude Poppelauweg Nr. 3 Anwendung finden, um vorhandenen Wohnraum wieder nutzbar zu machen und die angespannte Wohnungssituation in Langenhorn zu entlasten?
  1. Wurden an dem Standort Bodenproben entnommen, um mögliche Umweltschäden zu erkennen und ggf. zu beheben?

Anlage: Fotos

Lokalisation Beta
Hamburg Langenhorn

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