Planreife zum Vorhaben Mesterkamp (Barmbek-Süd 2) Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion
Im Gebiet des Bebauungsplanes Barmbek-Süd 2 (Mesterkamp) wird derzeit bereits gebaut, allerdings gibt es noch keinen neuen rechtskräftig gültigen Bebauungsplan. Der aktuelle aus dem Jahr 1961 weist das Gebiet als “bleibende Fläche für besondere Zwecke” aus.
Nach Angaben der Webseite des Bezirks zum Bebauungsplan Barmbek-Süd 2 (https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/bezirke/hamburg-nord/barmbek-sued2-73168) lief die Beteiligung noch bis zum 16.01.2016. Auf der Seite werden keinerlei Informationen bzgl. einer möglichen Planreifeerklärung (anch §33 BauGB) hingewiesen.
Gemäß Bauprüfdienst BPD 2017-4 vom 25.07.2017 ist festgehalten, dass die “materielle Planreife [..] die Billigung durch das jeweils zuständige politische Gremium mit ein[schließt]”, in diesem Falle also Bezirksversammlung oder des von ihr ermächtigten Ausschusses. Ferner braucht es die formelle Planreife, sprich: alle erforderlichen Verfahrensschritte wie bspw. Öffentlichkeitsbeteiligung müssen abgeschlossen sein. Die zuvor gültige Fachanweisung hatte eine ähnliche Vorgabe.
Das Gremieninformationssystem liefert über die Vorlagensuche als letzte Behandlung die Vorlage 21-3672 vom 09.08.2022. Hier wurde eine zweite Beteiligung für August/ September 2022 angekündigt. Ferner wurde dort der bisherige Verlauf skizziert, aus dem auch keine frühere Planreifeerklärung (bspw. für Teilgebiete) sichtlich wurde.
Fragen:
Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde am 16. Januar 2026 abgeschlossen und befindet sich aktuell in Auswertung.
Die Genehmigungen der Neubauten der Katholischen Schule sowie der Berthastraße 6-8 erfolgten auf Grundlage des §34 BauGB, wonach die Vorhaben hinsichtlich ihrer Einfügungsverträglichkeit in die nähere Umgebung beurteilt wurden.
Die Genehmigungen für den Wohnungsneubau am „Mesterkamp“ (Baufelder 1, 2, 6, 7, 9 und 10) wurden auf Grundlage des §33(2) BauGB erteilt. Demnach können Vorhaben bereits während der Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigt werden, wenn eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung stattgefunden hat und sich der Planinhalt an dieser Stelle nicht verändern wird. Dies ist hier der Fall.
Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gilt für jene Bereiche des Bebauungsplan-Entwurfes, für die gemäß §33(2) BauGB keine Änderungen zu erwarten sind.
Das Bezirksamt steht mit fast allen Grundeigentümern innerhalb des Plangebietes im Austausch und ist bemüht, die Umsetzung der jeweiligen Vorhaben zu ermöglichen. Demzufolge werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Risiken erwartet.
Dr. Bettina Schomburg 20.02.2026
(Bezirksamtsleitung)
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